BGH: Bösgläubige Markenanmeldung

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellem Verfahren die Entscheidung des Bundespatentgerichtes in einem Markenlöschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung aufgehoben. 

Das Bundespatentgericht ist vom Vorliegen des Löschungsgrundes der böswilligen Markenanmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG) ausgegangen und hat dazu ausgeführt:
Die Markeninhaberin habe die mit der Eintragung der Marke verbundene Sperrwirkung zweckfremd einsetzen wollen. Sie habe eine Reihe von Wortmarken wie etwa „Pokalsieger“, „Küchenfee“, „Albglück“, „Junges Gemüse“, „Aufgeweckt“, „Seemannsbraut“ angemeldet, die andere Hersteller von Deko-Ware an der Verwendung allgemein üblicher Ausdrücke hindern sollten. Die Markeninhaberin sei eigenem Bekunden zufolge nach ihr gegenüber erfolgten Abmahnungen aus anderen Marken, die sie bei der Verwendung ihrer Dekore behindert hätten, auf den Gedanken der Anmeldung zahlreicher Marken gekommen. Es sei zwar verständlich und grundsätzlich nicht zu missbilligen, dass sie mit der Anmeldung der Marke „GLÜCKSPILZ“ eine dekorative Nutzung gegen An- griffe Dritter verteidigen wolle. Dass sich die Markeninhaberin ungerechtfertigten Angriffen ausgesetzt gesehen habe, berechtige sie aber nicht, ihrerseits mittels des Markenrechts weitere Marktteilnehmer zu behindern.
Sie sei mit zwei Abmahnungen gegen Wettbewerber vorgegangen, die Fußmatten mit der Aufschrift „GLÜCKSPILZ“ vertrieben hätten. Auch wenn es sich nach dem Dafürhalten der Markeninhaberin um markenmäßigen Gebrauch gehandelt habe, seien die Beweggründe der Abmahnungen gleichwohl rechts- missbräuchlich. Es liege insoweit kein markenmäßiger, sondern rein dekorativer Gebrauch vor. Die mit diesen Abmahnungen befassten Verletzungsgerichte hätten wegen der Verwendung in der Angebotszeile eines Internet-Angebots zwar einen markenmäßigen Gebrauch angenommen, zugleich aber ausgeführt, dass der Begriff auf der Fußmatte selbst nur dekorativ verwendet werde. Auch wenn diese Abmahnvorgänge daher rechtmäßig gewesen seien, nutze die Markeninhaberin den mit der Marke verbundenen Einschüchterungseffekt. Dies entspreche keinem markenrechtlich gebilligten Zweck.

Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof für die Annahme einer unzulässigen bösgläubigen Markenanmeldung nicht ausreichen lassen.
Zunächst wiederholt der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für die Annahme einer Bösgläubigkeit.

Eine böswillige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Um- stände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig er scheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenut- zers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt.

Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen.

Dass der Markenanmelder die Marke gegen Dritte einsetzt, um diesen die dekorative Verwendung der Begriffe zu untersagen, genügt dem Bundesgerichtshof nicht für die Annahme der Bösgläubigkeit.

Der Umstand, dass eine Marke auch gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, begründet ohne weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung. Ein solcher Einsatz der Marke entspricht zwar, wie vom Bundespatentgericht ausgeführt, nicht dem Zweck des Markenrechts; dieses gewährt jedoch dem Markeninhaber in einem solchen Fall auch keine Ansprüche. Im Hinblick darauf, dass sich die Abgrenzung von markenmäßigem und rein dekorativem Gebrauch im Einzelfall als schwierig erweisen kann und der Markeninhaber in entsprechenden Fällen gegebenenfalls mit dem Prozessverlust rechnen muss, ist der Missbrauchsverdacht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht gerechtfertigt. Fehlt es an solchen Umständen, bewirkt auch ein etwaiger Einschüchterungseffekt, den das Bundespatentgericht der marken- rechtlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbern zuschreibt, keine über den zweckentsprechenden Einsatz des Monopolrechts hinausgehende Behinderung.

Mit anderen Worten: Dass der Markeninhaber -unberechtigte- Ansprüche gegen Dritten macht ist kein Indiz für eine bösgläubige Markenanmeldung.