Urteil zum Tabakwerbeverbot auf Webseite

Das in §§ § 21 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 VTabakG geregelte Werbeverbot für Tabakwaren (Tabakwerbeverbot) gilt auch für Internetseiten, die „nur“ der Unternehmensdarstellung dienen und auf denen keine Tabakerzeugnisse verkauft (bsp. Online Shop) werden.So entschied das Landgericht Landshut nach einer Klage der Verbraucherzentrale (vzbv). Link zur Webseite des vzbv und zum Urteil. (Urteil nicht rechtskräftig)
Das von der Verbraucherzentrale in Anspruch genommene Unternehmen betrieb eine Internetseite, auf der sich Verbraucher über das Unternehmen und seine Tabakprodukte informieren konnten.
Auf der Webseite waren Personen abgebildet, die Zigaretten, Pfeife und  Schnupftabak konsumierten.
Das Gericht führt dazu aus:

Die streitgegenständliche Abbildung verstößt gegen § 21 a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 VTabakG.
Bei der streitgegenständliche Abbildung auf der Homepage der Beklagten hanndelt es sich um Werbung. Dabei ist es nicht erforderlich, direkt den Konsum eines bestimmten, bezeichneten Produkts zu bewerben. Der Begriff der Werbung in Art. 2 lit. b der Richtlinie 2003/33/EG, die durch § 21 a VTabakG umgesetzt ist, erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf eines Tabakerzeugnisses indirekt fördert.

Anbieter von Tabakerzeugnissen sollten das Tabakwerbeverbot und diese Rechtsprechung beachten, um nicht wettbewersbrechtliche Abmahnungen zu erhalten.