Bundesgerichtshof: Haftung des Hosters – Volltext

Wie wir bereits hier berichteten hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung für den Bereich der Haftung im Internet getroffen.

Die Entscheidungsgründe sind nun hier abrufbar.

Die Leitsätze lauten wie folgt:
a)Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Bean-standung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortli-chen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

Vorzeitiges Ende einer eBay Auktion

Das AG Nürtingen hat mit Urteil vom 16.01.2011 entschieden, dass der Verkäufer, der eine eBay Auktion vorzeitig abbricht, weil er die Ware anderweitig veräußert hat, dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Amtsgericht Nürtingen führt dazu aus:

“Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.

Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der “Spielregeln”, die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.

Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.”

….

Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser “lachhafte” Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.

Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten “anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein”.”

OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Abmahnkosten bei unbrauchbarer (Filesharing-)Abmahnung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, dass dem abmahnenden Rechteinhaber kein Ersatz der Abmahnkosten zusteht, wenn die Abmahnung handwerklich mangelhaft ist und dem Empfänger es nicht möglich ist, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Das OLG führt dazu aus:

“Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen. “

Fotos von Beuys-Aktionskunst sind Umgestaltung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 30.12.2011 entschieden, dass für die Veröffentlichung der Fotografien von Manfred Tischer im Rahmen einer Ausstellung im Museum Schloss Moyland eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre und die Fotoserie daher nicht hätte ausgestellt werden dürfen.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst wollte der „Stiftung Museum Schloss Moyland“ verbieten lassen, Fotografien von Manfred Tischer in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Stiftung hatte im Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“ eröffnet. In der bis September 2009 dauernden Ausstellung wurde u.a. die bislang unveröffentlichte Fotoserie von Manfred Tischer „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet, 1964“ gezeigt. Die Schwarz-Weiß-Fotos zeigen Joseph Beuys in einer künstlerischen Aktion in der ZDF-Live-Sendung „Die Drehscheibe“ am 11.12.1964. Das Landgericht Düsseldorf hatte das Museum verurteilt, eine Präsentation der Fotografien zu unterlassen (Aktenzeichen 12 O 255/09, Urteil vom 29.09.2010, abrufbar unter www.nrwe.de).

Der 20. Zivilsenat, Vorsitzender Prof. Wilhelm Berneke, hat heute die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass die Fotoserie nicht als freie Bearbeitung der Beuys-Aktionskunst, sondern als Umgestaltung einzustufen sei, für die eine Genehmigung von Beuys bzw. der Beuys-Erbin erforderlich gewesen wäre. Durch die Fotografien sei das Beuys-Aktionskunstwerk mit den Mitteln der Fotografie zwar umgestaltet worden, diese hätten sich jedoch nicht so weit von der Aktionskunst entfernt, dass eine freie und damit nicht genehmigungspflichtige Bearbeitung vorliege. So zeigten die Fotografien nicht nur die besondere Form der Anordnung der Gegenstände, sondern auch die Handlungsabläufe. Es lägen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Beuys mit den Aufnahmen seinerzeit einverstanden gewesen wäre.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf )

Datenverlust ist ersatzfähiger Schaden

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 09.08.2011 entschieden, dass demjenigen, der durch einen anderen einen Datenverlust erleidet ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde:

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer behaupteten Stromunterbrechung geltend. Sie plant Blech- und Kunststoffteile mittels Computertechnik.
Die Beklagte hat Schachtarbeiten vorgenommen und beim Rammen von Spundwänden oder im Zusammenhang mit Vorarbeiten (Entlastungsbohrungen) zu diesen Arbeiten ein in das öffentliche Erdreich neben der Grenze zur Firma K. verlegtes Mittelspannungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen hätten, den genauen Verlauf des Mittelspannungskabels anhand des zur Verfügung gestellten Leitungsplanes festzustellen.
Bedingt durch den Stromausfall sei an jeder Maschine, die bei der Klägerin in Betrieb gesetzt war, ein erheblicher Datenverlust eingetreten.
Dieser Datenverlust und die damit einhergehende Betriebsunfähigkeit der Anlagen hätten nur durch erheblichen Eigen- und Fremdarbeitsaufwand wieder hergestellt werden können.
Die Klägerin macht den Zeitaufwand als Schaden geltend.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte aus:

Die Zerstörung von Daten auf der Festplatte durch unsachgemäßes Vorgehen stellt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Absatz 1 dar. Auch auf Datenträgern gespeicherte Sachdaten können Schutzgegenstand des Eigentumsrechts aus § 823 Absatz 1 BGB sein (OLG Karlsruhe, NJW 1996, Seite 200).

Wer – wie hier – fahrlässig eine Freileitung des Elektrizitätswerks durchtrennt, haftet einem angeschlossenen Abnehmer für den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass auf ununterbrochene Stromfuhr angewiesene Sachen (wie hier) die Computer und Datenträger der Klägerin verloren gehen (BGHZ 41, Seite 123).

Update:  Wie Juris meldet ist das OLG Oldenburg gleicher Auffassung

Filesharing eines Liedes: Streitwert 3.000 EUR

Laut miur.de hat das OLG Köln entschieden, dass in Filesharing Fällen,beim Upload eines Liedes ein streitwert inHöhe von 3.000 EUR anzusetzen ist.

Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung aus:

Die im Rahmen von Tauschbörsen verwendeten sog. „Filesharing-Netzwerke“ bewirken, dass derjenige, der von dem Angebot zum Herunterladen eines Musiktitels Gebrauch macht, damit sogleich zum Anbieter dieses Titels im Internet wird. Es steht aus diesem Grunde angesichts der weltweiten Ausdehnung des Internets eine unübersehbar große Zahl von Rechtsverletzungen zu befürchten. Es kommt hinzu, dass sich der Titel im Verletzungszeitpunkt in der aktuellen Verkaufsphase befand. Angesichts dessen ist die Wertfestsetzung auf 10.000,00 € angemessen. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, der in der Vergangenheit z.B. für das Anbieten eines ganzen Kinofilms 30.000,00 € (Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10), für ein Hörbuch 20.000,00 € (Beschluss vom 16.02.2010, 6 W 22/10) und für zwei Singles einen Betrag von 15.000,00 € (Beschluss vom 22.09.2010, 6 W 139/10) angesetzt hat.

BGH entscheidet zur Haftung von blogspot.com

Der Bundesgerichtshof hat ein von RA Hufendiek betreutes Verfahren entschieden und zur erneuten Verhandlung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Leider liegt bislang nur eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vor.

Erfreulich ist, dass der BGH die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Dies war erstinstanzlich sehr umstritten.

Hier Pressemitteilung des BGH:
„Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09“

Google Analytics nun Datenschutzkonform?

Verwendung von Google Analytics nun gesetzeskonform möglich?
Seit Ende des Jahres 2009 steht zwischen dem Hamburgischen Beauftragten für Daten-schutz und Informationsfreiheit (BfD) und Google im Streit, ob und wie das Web Analyse Angebot „Google Analytics“ von Unternehmen aus datenschutzrechtlicher Sicht genutzt werden darf.

Dieser Streit scheint nunmehr beigelegt.

In einer Presseerklärung erklärte der Hamburgische BfD auf seiner Webseite www.datenschutz-hamburg.de wie ein beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics ab sofort möglich ist.

Google habe das bisherige Verfahren dahingehend geändert, dass

•    den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivie-rungs-Add-On zur Verfügung (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind;

•    auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas;

•    mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll.“ (Auszug Pressemitteilung)

 

Konkret benennt der Hamburgische BfD folgende Anforderungen an die Webseitenbetreiber, die den Web Analyse Dienst nutzen wollen:

Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung

– Es müsste ein vorbereiteter Vertag zur Auftragsdatenverarbeitung schriftlich mit Google abgeschlossen werden. Dieser ist unter http://www.google.de/intl/de/analytics/tos.pdf abrufbar und kann verwendet werden.

Datenschutzerklärung

– Die Nutzer müssen auf ihrer Webseite in ihrer Datenschutzerklärung über die Verar-beitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auch die Widerspruchsmöglichkeiten durch die Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Hierbei solle möglichst auf die entsprechende Seite http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de%E2%80%9C verlinkt werden.

Modifizierung des Programmcodes

– Es müsse durch entsprechende Einstellung im Google Analytics Programmcode Google mit der Kürzung der IP-Adresse beauftragt werden. Dabei sei auf jeder Inter-netseite mit Analytics Einbindung der Trackingcode um die Funktion „anonymizeIP()“ zu ergänzen.
(Weitere Details unter: http://code.google.com/intl/de/apis/analytics/docs/gaJS/gaJSApi_gat.html#_gat._anonymizeIp)

-Löschung der Altdaten

Wurde bisher Google Analytics in die Webseiten eingebunden, ist davon auszugehen, dass die Daten unrechtmäßig erhoben wurden. Diese Altdaten müssen nach Auffassung  des Hamburgischen BfD gelöscht werden.

Dies könne nach nur so geschehen, dass das bestehende Google Analytics Profil ge-schlossen werde, um anschließend ein neues zu eröffnen.

Schließlich weist der Hamburgische BfD für die Zukunft darauf hin, dass die genannten An-forderungen zwar den gesetzlichen Stand im September 2011 wiederspiegeln, im Zusam-menhang mit der sog. Cookie-Richtlinie sich jedoch zukünftig weitere Anforderungen ergeben können.

Aus Sicht des Verfassers ist die in der  Pressemitteilung angedeutete Vereinbarung mit Google ein Meilenstein in der gefühlt ewig währenden Diskussion um die Zulässigkeit der Nutzung von Google Analytics.

Zwar handelt es sich bei der Pressemitteilung nicht um ein Urteil eines obersten Gerichts, dennoch hat die Aussage des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ein erhebliches Gewicht, da dieser erklärt, im Auftrage des Düsseldorfer Kreises mit Google Gespräche über die erforderlichen Änderungen von Google Analytics geführt zu haben.

Der Düsseldorfer Kreis ist eine informelle Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden, die in Deutschland die Einhaltung des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich überwachen, so dass davon auszugehen ist, dass die nun abgestimmte Vorgehensweise auch von anderen Landesbehörden gebilligt werden.