Google Analyics und Datenschutz

Aus gegebenen Anlass verweisen wir auf unseren Beitrag bezgl. die datenschutzkonforme Verwendung von Google Analytics.

In Bayern hat das bayerische Landesamt für die Datenschutzaufsicht 13.000 Webseiten geprüft.

Aus der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass auf den geprüften 13.404 Webseiten bei 10.955 Google Analytics nicht eingesetzt wird und bei den 2.449 Webseiten, die Google Analytics nutzen, nur 78 ( 3%) das Tracking-Tool datenschutzkonform einsetzen.

Soweit der Einsatz nicht datenschutzkonform erfolgt, würde das BayLDA an die übrigen 2.371 Webseitenbetreiber herangetreten, sie über das Ergebnis der Prüfung informieren und auffordern, den Einsatz des Programms gemäß den o.g. Vorgaben datenschutzkonform zu gestalten.

Angebot an Webseitenbetreiber(Auszug aus der Pressemitteilung):

Das BayLDA bietet allen bayerischen Webseitenbetreibern aus dem nicht-öffentlichen Bereich an, ihren Internetauftritt im Hinblick auf den datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics, d.h. auf die o.g. Kriterien hin überprüfen zu lassen. Hierzu genügt eine e-mail mit Angabe der jeweiligen URL in der Betreffzeile an onlinepruefung@lda.bayern.de. Ende Mai 2012 plant das BayLDA dann einen zweiten Prüfdurchgang mit den neu hinzugekommenen Internetadressen durchführen. „Ziel dieser Aktion ist es primär, datenschutzkonforme Zustände beim Einsatz von Software zur Erfassung des Nutzerverhaltens im Internet zu erreichen. Aus diesem Grund wird das BayLDA im Rahmen dieser Prüfung bei Feststellung von Verstößen zunächst keine Bußgeldverfahren einleiten, sondern erst dann, wenn ein Webseitenbetreiber sich nach entsprechender Aufforderung durch das BayLDA sein Programm anzupassen, nachhaltig weigert oder nicht reagiert.“ so Thomas Kranig.

Update 31.05.2012:

Nun auch NRW:

Wie Shopbetreiber-Blog vermeldet beginnt nun auch die Datenschutz Behörde in NRW Webseiten auf die datenschutzkonforme Nutzung von Google Analytics zu prüfen.

TKG Novelle in Kaft getreten!

Aus der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministerium:

„Die Anfang des Jahres vom Bundestag und Bundesrat beschlossene umfassende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit morgen in Kraft.

Die TKG-Novelle – ein wichtiges Element der Breitbandstrategie der Bundesregierung – schafft zusätzliche Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze und erleichtert den Netzausbau.

Das Gesetz modernisiert und verbessert gleichzeitig auch die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz. Zu den zahlreichen Verbesserungen für Verbraucher zählen u.a. ein reibungsloser Anbieterwechsel, eine bessere Kostenkontrolle, eine vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern sowie die Möglichkeit, die Bezahlfunktion beim Handy zu sperren.

Telefonische Warteschleifen werden künftig bei Sonderrufnummern kostenlos sein. Diese Neuregelung wird mit einer Übergangsgfrist von drei Monaten bzw. einem Jahr in Kraft treten.

Die mit dem Gesetz eingeführte Verpflichtung von alternativen Netzbetreibern (Call by Call), den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen, wird – aufgrund der erforderlichen technischen Umstellungsmaßnahmen – nach dem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erst am 1. August 2012 in Kraft treten.

Das novellierte Telekommunikationsgesetz und ein Überblick über die neuen Regelungen sind hier abrufbar.“

Haftung für Erfahrungsbericht auf Google Maps

Wie Urheberrecht.org vermeldet hatte sich das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 5. April 2012 Az.: 27 O 455/11 mit der Haftung eines Hostproviders im Zusammenhang mit rechtsverletzenden Äußerungen Dritter zu befassen.
Danach sollen die Richter die BGH Enscheidung über die wir hier und hier berichteten (und an der RA Hufendiek maßgeblich beteiligt war) auf den zu entscheidenden Fall angewendet haben.
Im konkreten Fall hatte das LG Berlin darüber zu entscheiden, ob die sog. Störerhaftung gegeben war.
Ein Arzt aus Berlin wollte die unter einem Pseudonym abgegebene Äußerung: „Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser Behandlung kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (…) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!“ verbieten lassen.
Da LG Berlin gab der Klage statt, da aus der Sicht der Richter es für den Betreiber möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme des Verfassers einzuholen.
Hier machen es sich die Richter vielleicht zu einfach, wie Herr Rechtsanwalt Stadler in seinem Artikel aufzeigt.

Urheberrecht bei Software – Kein Schutz von Ideen

In einem Gerichtsverfahren zwischen SAS Institute Inc. und World Programming Ltd (WPL) hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) festgestellt, dass die einer Software zugrundeliegenden Ideen nicht vom Urheberrecht geschützt sind.

Aus dem Urteil:

„SAS Institute ist ein Unternehmen, das analytische Software entwickelt. Über einen Zeitraum von 35 Jahren hat sie einen integrierten Satz von Computerprogrammen entwickelt, der es den Nutzern ermöglicht, vielfältige Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und -analyse zu verrichten und insbesondere statistische Analysen durchzuführen (im Folgenden: SAS-System). Der zentrale Bestandteil des SAS-Systems, die „Base SAS“, ermöglicht den Nutzern, eigene Anwendungsprogramme (Skripte) zu schreiben und zu verwenden, um das SAS-System so anzupassen, dass es ihre Daten verarbeitet. Diese Skripte sind in einer dem SAS-System eigenen Sprache geschrieben (im Folgenden: SAS-Sprache).

WPL sah eine potenzielle Marktnachfrage nach alternativer Software, die in der Lage wäre, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen. Sie erstellte daher das „World Programming System“, das die Funktionalitäten der SAS-Komponenten so weit wie möglich in dem Sinne nachbilden sollte, dass WPL von ein paar unbedeutenden Ausnahmen abgesehen sicherzustellen versuchte, dass derselbe Input zu demselben Output führte. Dies sollte den Nutzern des SAS-Systems ermöglichen, die für die Verwendung mit dem SAS-System entwickelten Skripte unter dem „World Programming System“ auszuführen.“

Eindeutig folgt der EuGH den Schlussanträgen:

„Wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man nämlich, ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.

In Nr. 3.7 der Begründung zum Vorschlag der Richtlinie 91/250 (KOM [88] 816) wird ferner darauf hingewiesen, dass sich die Hauptvorteile des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auf die Tatsache beziehen, dass sich der Schutz nur auf das individuelle Ausdrucksmittel des Werkes erstreckt und somit genügend Spielraum verbleibt, um anderen Urhebern die Schaffung ähnlicher oder sogar identischer Programme zu ermöglichen, sofern sie die Werke anderer nicht kopieren.

Was die Programmiersprache und das Dateiformat anbelangt, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um die von den Nutzern geschriebenen Anwendungsprogramme zu interpretieren und auszuführen bzw. um Daten in einem besonderen Dateiformat zu lesen und zu schreiben, so handelt es sich um Elemente dieses Programms, mittels deren die Nutzer bestimmte Funktionen des Programms nutzen.

Würde sich ein Dritter den Teil des Quell- oder Objektcodes beschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat bezieht, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, und würde er mit Hilfe dieses Codes in seinem eigenen Computerprogramm ähnliche Komponenten erstellen, könnte es sich bei diesem Verhalten möglicherweise um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 handeln.“

Vortrag: Social Media für die Kreativbranche

Vortrag: Rechtliche Stolpersteine, Social Media für die Kreativbranche am 22.05.2012 (IHK Essen)

hier anmelden

„Die IHK zu Essen ist Mitglied von Kreative Klasse e. V. und unterstützt den Verein, indem sie regelmäßig kostenfreie Veranstaltungen für die Mitglieder und alle anderen interessierten Unternehmen der Kreativbranche anbietet.
Das diesjährige Seminarprogramm beginnt mit dieser Veranstaltung „Social Media für die Kreativbranche“. Anja Distelrath und René Bogdanski von Social Media Konzepte werden aktuelle Trends aufzeigen, Best-Practise-Beispiele vorstellen und auf alle Fragen eingehen. Schwerpunkt ist es zu zeigen, wie man eine Strategie entwickelt, welche Plattformen für die Kreativbranche interessant sind und wie man auch mit geringen finanziellen Mitteln in Social Media erfolgreich ist.

RA Alexander Hufendiek, ANKA – Kanzlei für Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, erklärt zusätzlich auf welche rechtlichen Stolpersteine man achten muss und wie man sich möglichst rechtssicher im Netz bewegt.“

Überschrift über Widerrufsbelehrung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung nicht als unklar und unverständlich anzusehen ist, wenn außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts  hingewiesen wird.

Die Leitsätze des Bundesgerichtshofes lauten wie folgt:

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

Oberlandesgericht Hamburg bestätigt und modifiziert eigene Rechtsprechung zu Rapidshare

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg seine bisherige Rechtsprechung zu der Haftung von Rapidshare für verletzende Inhalte bestätigt.

In der Pressemiteilung des OLG HH heißt es:

“Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).

Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.

In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online – Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein „öffentliches Zugänglichmachen“ erst in einer ersten – urheberrechtswidrigen – Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.

Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.

Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.”

EuGH: Betreiber sozialer Netzwerke müssen nicht filtern

Folgende Fragestellung lag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde:

Ist ein Betreiber eines sozialen Netzwerkes verpfichtet, Filtersysteme gegen die unzulässige öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke einzurichten?

Nein, denn:

Die EU- Grundrechte, der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen und der Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie er den Hosting-Anbietern zukommt, sind bei der Frage abzuwägen. Darüber hinaus sind die Grundrechte der Nutzer der Dienste zu berücksichtigen und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen. Folge: Eine  (Filter-) Anordnung würde die Grundrechte der Betreiber und der Nutzer nicht angemessen berücksichtigen.

Hier der Link zum Volltext des Urteils

Aus der Pressemiteilung des Europäischen Gerichtshofes:

“Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern
Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten
SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.
SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.
Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.
1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1), Art. 15.
www.curia.europa.eu”

Postfachadresse in Widerrufsbelehrung nicht ausreichend! Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur alten Rechtslage!!

Achtung! Entscheidung zur alten Rechtslage!! Postfachadresse nicht ausreichend!

Pressemitteilung Nr. 14/2012 des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen …

**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …

***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

****Art. 245 EGBGB

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …

*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen

Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11

AG Dorsten – Urteil vom 11. August 2010 – 21 C 596/09

LG Essen – Urteil vom 3. Februar 2011 – 10 S 313/10

LG Bochum zum Urhebervertragsrecht

Das Landgericht Bochum hat in seiner Entscheidung AZ.: 8 O 277/11 festgestellt, dass die Honorarbedingung der WAZ New Media für Freiberufliche Fotografen in Teilen unwirksam sind. (siehe auch Pressemitteilung des DJV)
Die WAZ New Media ist eine Gesellschaft, die zur WAZ Medien Gruppe gehört. Sie erwirbt von Fotografen die Rechte an deren Bildern und gibt diese an verschiedene Gesellschaften innerhalb der WAZ Medien Gruppe, aber auch an Dritte weiter.
Die für das Urhebervertragsrecht zuständige Kammer des Landgerichts Bochum stellt fest, dass eine Klausel,  welche die Vereinbarung eines (Abgeltungs-)Honorars für beliebige häufige Nutzung der Fotos für Publikation, Internetauftritte und aller sonstigen Produkte im In- und Ausland, gleichgültig in welchen Medien sie erscheinen, vorsieht, ist gem.§ 307 BGB unwirksam.
Nach Auffassung des Landgerichts Bochum ist eine Klausel, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte – einschließlich des Rechts zur Übertragung- durch die Beklagte selbst abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung eines Werkes zu beteiligen ist.
Aus Sicht des LG Bochum werden durch die Klausel darüber hinaus die Ansprüche aus §§ 32,32 a und 36 Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen.
Des weiteren lässt das Landgericht Bochum eine Klausel, in der der Vertragspartner das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, die Bilder im In- und Ausland auf sämtliche – auch im Zeitpunkt des Auftrages unbekannte-  Nutzungsarten für sämtliche Zwecke zu nutzen, nicht zu.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte insbesondere das Recht, die Beiträge beliebig oft für redaktionelle und gewerbliche Zwecke in Printmedien, in Rundfunk, Film, Fernsehen, im Internet, in Mobilfunknetzen, anderen Datennetzen, auf Datenträgern und in jeglicher Sonstiger digitaler Form (alle Speicher-,Träger-, und Übertragungstechniken und -geräte, z.B. als e-Paper, e-Magazin oder mobile Applikation) zu nutzen. Die Aufzählung sollte dabei ausdrücklich nicht abschließend sein. Darüber hinaus durfte die Beklagte die Nutzungsrechte weiter an Dritte übertragen.
Diese Klausel hat das LG Bochum aufgrund eines Verstoßes gegen §307 Abs.2 Nr.1 BGB für unwirksam erklärt, da sie eine unangemessene Benachteiligung enthielt, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung des §31 Abs.5 Urheberrechtsgesetz, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.