Landesarbeitsgericht Hamm: Kein Verwertungsverbot von Chat Protokollen

Das Landesarbeitsgericht hat zu einer Entscheidung AZ: 14 Sa 1711/10  folgende Leitsätze verfasst:

  1. Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss.
  2. Aus einer ggf. gegen § 206 StGB, § 88 TKG. § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG. verstoßenden Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folgt kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht. Ein Arbeitnehmer muss, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickelt, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlässt, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.

Ermittlungsverfahren gegen kino.to Premium-Nutzer?

Wie die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber irights.info mitteilte, soll gegen die sog. Premium-Nutzer von kino.to vorgegangen werden.

„Am Ende unserer Ermittlungen können Maßnahmen gegen die Premium-Kunden von kino.to stehen, oder gegen eine Auswahl von ihnen“, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft nach den Angaben von irights.info. Er habe zwar auch zu bedenken gegeben, dass der Fall kino.to außergewöhnlich groß und komplex sei.

Ob das Nutzen derartiger Portale eine strafbare Urheberrechtsverletzung darstellt ist unter Juristen heftig umstritten. Es ist darüber hinaus fraglich, ob die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Nachweis führen kann.

Inwiefern auch Unternehmen, die Werbung auf derartigen Portalen schalten, auf Unterlassung haften, ist ebenfalls nicht abschließend zu beantworten.

Wir beraten Sie hier gerne. Rufen Sie uns an.

BGH: Unterlizenzen fallen nicht mit der Hauptlizenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass  das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt.

Dieses Urteil hat enorme wirtschaftliche Bedeutung, so war doch umstritten, ob die Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers erlischt.

Aus der Pressemitteilung:

„In dem einen Rechtsstreit geht es um die Nutzungsrechte an einem Computerprogramm:

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Computerprogramm „M2Trade“. Sie hat einem anderen Unternehmen (Hauptlizenznehmerin) gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Dieses Unternehmen hat seinerseits einem dritten Unternehmen (Unterlizenznehmerin) – unter Einschaltung eines weiteren Unternehmens – ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt. Die Klägerin hat der Hauptlizenznehmerin, nachdem sie von ihr keine Zahlungen mehr erhalten hatte, die Kündigung des Lizenzvertrages zum 30. Juni 2002 erklärt. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Unterlizenznehmerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der Hauptlizenznehmerin sei nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der Hauptlizenznehmerin an dem Computerprogramm an sie zurückgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte einschließlich des der Unterlizenznehmerin eingeräumten einfachen Nutzungsrechts. Der Beklagte habe das Programm daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt. Die Klägerin hat den Beklagten unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

In dem anderen Verfahren geht es um das Verlagsrecht an einer Komposition:

Die Klägerin ist Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte an der Komposition „Take Five“ des Komponisten Paul Desmond. Sie räumte einem Musikverlag die ausschließlichen Musikverlagsrechte für Europa ein. Die Hauptlizenznehmerin räumte der Rechtsvorgängerin des Beklagten die ausschließlichen Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich ein. Im Jahr 1986 vereinbarte die Klägerin mit der Hauptlizenznehmerin, dass sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk „Take Five“ beendet sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, mit der Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und dem Erlöschen der Hauptlizenz sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen. Die Klägerin hat unter anderem die Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht mehr Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk „Take Five“ für Deutschland und Österreich ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren die Revision der jeweiligen Klägerin zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem Urteil „Reifen Progressiv“ vom 26. März 2009 (I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) in einem Fall, in dem der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hatte und die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erloschen war, entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt.

Er hat nunmehr entschieden, dass das Erlöschen der Hauptlizenz auch in den Fällen nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebühren („M2Tade“) oder ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen („Take Five“) eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt – wie hier aufgrund einer wirksamen Kündigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs („M2Trade“) oder aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages („Take Five“).

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.“ (Hervorhebung durch uns)

Haftung von Speicherdiensten (Rapidshare)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass File-Hosting-Dienste nur dann für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.

„Notice an Take Down“- Verfahren setzt sich in der deutschen Rechtsprechung fest.

Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

„Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel „Alone in the dark“. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. „Link-Sammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Das Computerspiel „Alone in the dark“ wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist.

Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel „Alone in the Dark“ gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel „Alone in the Dark“ von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.

Im Streitfall war es – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff „Alone in the Dark“ zur Überprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.

Die Klägerin will es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen.“

Entscheidung zu gebrauchten Lizenzen

Der EuGH hat entschieden, dass ein Softwarehersteller sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann.

Grundpreisangabe auch bei Zugaben

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Gratis-Zugaben bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden müssen.

In der Pressemitteilung heißt es:
Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer „Gratis-Zugabe“, so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem heute verkündeten Urteil (Az: 6 U 174/11).
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz:
„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“
bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.
In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit „0,57“ angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis ge-teilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten, so seine Argumentation, als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händ-lers ergebe, irregeführt.

Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab.
Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

OLG Köln: Filesharing – Haftung für Ehegatten

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 AZ: 6 U 239/11 entschieden, dass Eheleute grundsätzlich nicht für  Urheberrechtsverletzungen untereinander einstehen müssen.

In dem entschiedenen Fall sollte die Ehefrau für die Taten ihres verstorbenen Ehemannes einstehen.

Das Landgericht gab der Klage noch statt. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Köln, wies die Klage jedoch ab und gab der Ehefrau recht.

Das Oberlandesgericht führt dazu aus:

„Die Ansprüche des verletzten Rechteinhabers richten sich in erster Linie gegen den Verletzer, also denjenigen, der die Rechtsverletzung als Täter – selbst, gemeinsam mit anderen oder mittelbar über unselbständig handelnde Dritte – begeht. Für ein solches täterschaftliches Handeln der Beklagten hat die Klägerin keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt.“

Dem Rechteinhaber war somit nicht der Nachweis gelungen, dass die Ehefrau selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Aber auch eine Störerhaftung verneint das Gericht:

Vortrag EC-Ruhr am 28.06.2012

Rechtsanwalt Alexander Hufendiek wird am 28.06.2012 einen Vortrag bei der EC-Ruhr Veranstaltung in Essen halten.

Der Flyer dazu kann hier heruntergeladen werden. Anmeldeschluss ist der 27.06.2012.

Haftung für eingebundene RSS Feeds

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.03.2012 entschieden, dass den Betreiber einer Webseite, der einen RSS Feed einbindet, eine Haftung für Rechtsverletzungen (in diesem Feed) erst ab Kenntnisnahme trifft.

Die Leitsätze des Bundesgerichthofes lauten wie folgt:

„-Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
-Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

Vortrag LVQ Social Media Manager IHK

Am 06.06.2012 wird Rechtsanwalt Hufendiek einen Vortrag im Rahmen des IHK Zertifikatslehrganges „Social Media Manager“ bei der LVQ Business Akademie halten.