Facebook – Massenabmahnungen verjährt?

Die Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) aus Regenstauf hatte zwischen dem 08.08.2012 und 16.08.2012 nachweislich mindestens 180 Abmahnungen wegen Impressumsverstößen bei Facebook an zahlreiche IT-Unternehmer in ganz Deutschland verschickt und für ein großes Medienecho gesorgt.
Zwischenzeitlich dürfte bei den Massenabmahnungen in vielen Fällen Verjährung eingetreten sein. In diesem Beitrag beschreiben die Rechtsanwälte Alexander Hufendiek und Niklas Plutte, welche Rechtsfolgen eine Verjährung nach sich zieht. Betroffene erhalten darüber hinaus konkrete Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen.

Einrede der Verjährung

Zu Beginn ein Blick ins Gesetz: Gemäß § 11 UWG verjähren wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten (§§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) in sechs Monaten.
Die Verjährungsfrist beginnt, wenn 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Abmahner von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Abgemahnten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Selbst wenn man nicht auf das Datum der Screenshots (Kenntnisnahme) abstellen wollte, die den Abmahnungen beigefügt waren, lief die Verjährungsfrist spätestens seit dem Datum der jeweiligen Abmahnung.
Da die letzten bekannten Abmahnungen auf den 16.08.2012 datieren, wären die behaupteten Ansprüche der Revolutive Systems GmbH also am 17.02.2013 verjährt.

Im Falle des Eintritts der Verjährung verfügt jeder Abgemahnte über eine Einrede, die bei Erhebung zum Erlöschen der gegnerischen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten führt.
Mit Verjährungseintritt sind die Abmahnansprüche durch die Revolutive Systems GmbH nicht mehr durchsetzbar.
Auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit würde es dann ebenso wenig ankommen wie das den Abmahnern – zu Unrecht – stattgebende Urteil des LG Regensburg.

Verjährungshemmung?

Achtung: Voraussetzung für den Verjährungseintritt ist außerdem, dass im Sechs-Monats-Zeitraum keine Ereignisse eingetreten sind, die zu einer Verjährungshemmung geführt haben. Praktisch bedeutsam sind dabei vor allem die Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Zustellung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wobei nach § 167 BGB eine Beantragung des Mahnbescheides genügt, wenn die Zustellung „demnächst erfolgt“) und schwebende Verhandlungen mit der Gegenseite (§ 203 BGB).

Folge einer Verjährungshemmung ist die Verschiebung des Verjährungseintritts in die Zukunft, was faktisch zu Verlängerungen von mehreren Monaten führen kann.

KLAGE? MAHNBESCHEID? VERHANDLUNGEN?

Uns sind bislang lediglich zwei Verfahren bekannt, in denen die Revolutive Systems GmbH Ansprüche aus den Abmahnungen aktiv per Klage verfolgt. Das sind zugleich auch die Verfahren, in denen sich die Abgemahnten durch eigene Klagen gewehrt haben.

Mit Eintrag vom 14.02.2013 schreibt die Revolutive Systems GmbH auf ihrer Webseite, dass in der vergangenen Woche „eine Vielzahl von rechtlichen Schritten gegen unlautere Wettbewerber unternommen“ worden seien. Heute wurde daraufhin bekannt, dass einige Abgemahnte Mahnbescheide erhalten haben, in denen die Revolutive Systems GmbH die in den Abmahnschreiben genannten Abmahnkosten geltend macht.

Weitere von der Revolutive Systems GmbH eingereichte Unterlassungsklagen sind uns bislang jedoch nicht bekannt geworden. Sollte sich diese Annahme bewahrheiten, hätte die Revolutive Systems GmbH ihre Unterlassungsansprüche überwiegend nicht gerichtlich verfolgt, was in der Rechtsprechung als Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln gewertet werden kann (vgl. LG München I, Urteil vom 10.08.2010, Az. 11 HK O 11365/10; LG Bochum, Urteil vom 12.01.2012, Az. I-14 O 189/11).

HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Sie wollen eigentlich nur Ihre Ruhe? Kein Problem, als Abgemahnter müssen Sie nicht zwingend aktiv werden. Die Einrede der Verjährung könnte ggf. auch erst im Rahmen einer gegen Sie gerichteten Klage erhoben werden. Abgemahnte trifft also keine Handlungspflicht, sie können beruhigt abwarten.

Wir empfehlen allerdings, dass Sie die Revolutive Systems GmbH zumindest schriftlich unter angemessener Fristsetzung zum sofortigen, dauerhaften und endgültigen Verzicht auf alle Ansprüche aus der Ihnen zugesandten Abmahnung auffordern.

Sollten Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber die Abmahnkosten nicht gezahlt haben, empfehlen wir Ihnen, die Revolutive Systems GmbH unter Fristsetzung aufzufordern, zumindest auf die geltend gemachten Abmahnkosten zu verzichten.

Für den Fall, dass Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, aber keine Klage, mit der die Revolutive Systems GmbH die Unterlassungsansprüche verfolgt, sollten Sie die Revolutive Systems GmbH auffordern, auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu verzichten.

Erklärt die Revolutive GmbH diesen Verzicht nicht, raten wir den Abgemahnten, sich anwaltlich beraten zu lassen und die Erhebung einer negativen Feststellungsklage sehr ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Für den Fall, dass die Revolutive Systems GmbH in Ihrem Fall einen Mahnbescheid beantragt oder eine Klage eingereicht hat, sollten sie die Erfolgsaussichten einer Verteidigung durch Ihren Rechtsanwalt prüfen lassen.
gez. Rechtsanwalt Alexander Hufendiek (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht), Impressum und Rechtsanwalt Niklas Plutte (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz), Impressum.

Haftungsausschluss: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich zur Information und als Hilfestellung dienen soll, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine anwaltliche Beratung in Ihrem speziellen Fall nicht ersetzen kann.

BGH: Google Adwordwerbung mit fremden Marken als Keywords

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut zu der Frage geäußert, ob es zulässig ist, fremde Marken als Keywords zu buchen, um eigene Google Adwordwerbung (Anzeigen) zu schalten.

In der Pressemitteilung heißt es:

„Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.“

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

„Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“. Gab ein Nutzer den Suchbegriff „MOST Pralinen“ ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: „Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.“ Über den in der Anzeige angegebenen Link „www.feinkost-geschenke.de“ gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse „www.selection-exquisit.de“. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.“

Der Bundesgerichthof hob die vorherigen Instanzen auf und wies die Klage ab:

„Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt, nach der beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Der BGH hat klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und dass allein der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall „Pralinen“ usw.), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt. Diese Beurteilung steht – so der BGH – in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S Interflora Inc.). „

LG Bamberg: Online Händler muss Anfragen von Verbrauchern schnell beantworten können

Wie der Shopbetreiber-Blog meldet, hat das Landgericht Bamberg entschieden, dass der Online Händler im sog. Impressum einen Kommunikationsweg angeben muss, auf welchem Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können.

Wie das Gericht auf die Minutenanzahl kommt, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

Praxistipp für Online Händler

Soweit Sie als Online Händler keine Telefonnummer im Impressum angeben, so sollten Sie nach der Rechtsprechung zumindest ein Webformular zur schnellen Kontaktaufnahme vorhalten.

OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe nach vorheriger Urheberrechtsverletzung durch Lichbildnutzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil OLG Karlsruhe Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11 entschieden, dass es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht ausreicht, den Link auf eine rechtsverletzenden Datei entfernt.

Das Gericht hat zu der Entscheidung einen eigenen Leitsatz wie folgt formuliert:

„Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.“

In dem Urteil heißt es:

„Aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung war diese verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über ihre Website oder die von ihr verwendete URL öffentlich zugänglich war. Ein Zugänglichmachen in diesem Sinn wird jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht dadurch objektiv ausgeschlossen, dass die URL so aufwendig ausgestaltet ist, dass sie als Sicherheitscode kaum überwunden werden könnte. Für den Streitfall ist entscheidend, dass es Dritten dann, wenn – wie im Streitfall – eine Verlinkung mit einer Website bestanden hat, möglich bleibt, das im Internet zugängliche streitgegenständliche Lichtbild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden. Das ermöglichen insbesondere auf den Rechnern Dritter gespeicherte URLs, welche die Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen (ebenso OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 juris-Rn. 33).

Diesen Anforderungen des Unterlassungsversprechens wird die Änderung der Beklagten an ihrer Homepage nicht gerecht. Die Beklagte hat das Lichtbild weiterhin unter der oben genannten URL in einem Unterverzeichnis ihrer Domain www…de abgespeichert. Sie hat lediglich den Link zu dem redaktionellen Beitrag, in dessen Zusammenhang das Lichtbild Verwendung gefunden hatte, gelöscht. Damit konnte jeder, der im Rahmen der Wahrnehmung des redaktionellen Beitrags die URL-Adresse des Lichtbildes festgehalten hatte, auch nach der Entfernung des Links das Lichtbild unter Eingabe der URL-Adresse in den Browser von der Homepage der Beklagten aufrufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand diese URL-Adresse vermerkt, um später darauf zurückgreifen zu können. Anders als die Beklagte darstellen will, ist die Kenntnis der URL-Adresse des Lichtbildes nicht dem Kläger vorbehalten, sondern diese hatte jeder Nutzer der Homepage festhalten können. Entsprechend hat der Senat auch bereits mit Urteil v. 12.09.2012 (6 U 58/11, veröffentlicht in juris) in einem solchen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen i.S. des dortigen Vertragsstrafeversprechens angenommen. Die Beklagte hat den Zugriff auf das Lichtbild auch nicht durch technische Vorkehrungen gegen das Anzeigen verhindert. Angesichts der Beibehaltung der URL-Adresse ist es unerheblich, dass das Lichtbild nach der Entfernung aus dem redaktionellen Beitrag nicht mehr von Suchmaschinen hat aufgefunden werden können.“

Bundeskartellamt: Bußgeld wegen Preisabsprachen beim Vertrieb von Satfinder

Das Bundeskartellamt hat im August 2012 gegen zwei Online-Händler Geldbußen in jeweils vierstelliger Höhe wegen der Absprache von Preisen für den Verkauf sogenannter Satfinder über eBay verhängt.

In dem Fallbericht des Bundeskartellamtes heißt es weiter:

„Die beteiligten Unternehmen verkaufen online u.a. bei eBay Satfinder der Marke „Satlink“.

Satfinder sind tragbare elektronische Geräte, die zur präzisen Ausrichtung von Satellitenschüsseln auf Kommunikationssatelliten in einem geostationären Orbit verwendet werden. Mit Satfindern lassen sich somit Empfangsschüsseln präzise auf den Empfang von Signalen ausrichten.

Die beiden Händler waren im Oktober und November 2011 dazu übergegangen, die von ihnen auf eBay von Verbrauchern geforderten Preise für bestimmte Typen von Satfindern zu vereinheitlichen. Konkret nahm ein Händler über das Member2Member-Nachrichtensystem von eBay Kontakt zu anderen Händlern auf und schlug vor, die Preise für Satfinder zu erhöhen. Gleichzeitig drohte er, die Preise zu reduzieren für den Fall, dass sich die anderen Händler auf die Preiserhöhung nicht einließen. Einer der aufgeforderten Händler informierte das
Bundeskartellamt.

In sachlicher Hinsicht ist der Markt für Online-Handel mit Satfindern betroffen. Umfasst sind sowohl der Absatz über Online-Shops oder Verkaufsplattformen wie eBay als auch der Absatz über Elektronik-Einzelhändler.

Die räumliche Abgrenzung hat aufgrund der Klammerwirkung des bundesweit verfügbaren Online-Handels deutschlandweit zu erfolgen. Gegebenenfalls ist das deutschsprachige EUAusland ebenfalls einzubeziehen. Ein Einkauf bei ausländischen Händlern stellt aufgrund der Sprachbarriere für die Mehrzahl der Abnehmer keine Bezugsalternative dar.

Das Verhalten der beteiligten Händler stellt gem. § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 GWB, §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1, 20 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar (nach § 1 GWB verbotene Preisabsprache). Preisabsprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken oder bezwecken, sind zu unterbinden und zu sanktionieren. Das Verhalten desjenigen Händlers, der für den Fall der Nichtbefolgung seines Vorschlags zur Preisabsprache mit Preissenkungen gedroht hatte, stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 GWB, §§ 14 Abs. 1 und 19 Abs. 1, 20 OWiG dar (nach § 21 Abs. 2 GWB verbotene Nachteilsandrohung).

Das Verfahren wurde im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (sog. Settlement)
abgeschlossen. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig.“

OLG Hamm: Vertriebsverbot für Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen

Am 25.09.2012 entschied das OLG Hamm, dass es wettbewerbswidrig ist, Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen (ohne Genehmigung) anzubieten.

Das OLG Hamm führt dazu knapp aus:

„Dem Kläger stand gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, und zwar im geltend gemachten Umfang zu. Denn für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02).“

OLG München: Double Opt-In auf dem Prüfstand

Das OLG München stellt die sog. Double Opt-In Lösung beim E-Mail Marketing in Frage.

In einer aktuellen Entscheidung urteilt sich das OLG München, dass bereits die Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail rechtswidrig sein kann. Damit hat das Urteil für viel Wirbel gesorgt. Viele sehen in dieser Entscheidung bereits das Ende des E-Mail Marketings. Es bleibt hier abzuwarten, ob und wie der Bundesgerichtshof diese Entscheidung des OLG München bewertet.

BGH: Filesharing Eltern haften nicht

Wie der Bundesgerichtshof am 15.11.2012 entschieden hat, haften Eltern als Anschlussinhaber nicht zwangsläufig für die Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder.

Die Pressemitteilung des BGH lauet wie folgt:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert; das Symbol des Programms „Bearshare“ war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

LG Köln – Urteil vom 30. März 2011 – 28 O 716/10, CR 2011, 687, OLG Köln – Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11,WRP 2012, 1007

Abmahnungen wegen Nutzung der Bezeichnung „Allwinner“

Derzeit werden Abmahnungen aufgrund von behaupteten Markenrechtsverletzungen betr. die Marke Allwinner durch die Kanzlei Sandhage aus Berlin ausgesprochen.

Unserer Kanzlei liegen derzeit eine Vielzahl dieser Abmahnungen vor. Auftraggeber ist die Firma Stecker Kabel Adapter UG aus Leinfelden-Echterdingen.

Die Bezeichnung AllWinner wird seit geraumer Zeit für Prozessoren des chinesischen Herstellers Allwinner Technologies Co LTD verwendet.

BGH: Kosten der Gewährleistung bei B2B Geschäften

Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat dieser entscheiden, dass im Fall der Gewährleistung der Verkäufer die Kosten des Ein- und Ausbaus nicht tragen muss, wenn es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt.

Die Auslegung der deutschen Gewährleistungsvorschriften gilt danach nur bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer.

In der Pressmitteilung des BGH heißt es dazu:

„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB („Lieferung einer mangelfreien Sache“) auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.“