KG Berlin zu PKW Werbung mit Überführungskosten

Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass die Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit „6.999 €*“ und Bezugstext „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €“ wettbewerbswidrig ist.

Nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei diese Werbung unlauter, sondern auch (wegen spürbarer Beeinträchtigung) gemäß § 3 UWG.

(Anschluss an bzw. Fortführung von OLG Bremen, Beschl. v. 29.08.2008 – 2 U 48/08; OLG Schleswig Magazindienst 2007, 505; Abgrenzung zu BGH GRUR 2001, 1166 – Fernflugpreise; BGH GRUR 2004, 435 – FrühlingsgeFlüge; OLG Hamm DAR 2005, 157; OLG Celle OLGR Celle 2005, 208).

Abmahnungen von Privatverkäufern auf der Handelsplattform eBay

Rechtsanwalt Hennig aus Sulzbach Rosenberg mahnt derzeit für seinen Mandanten Herrn Christian Weiß ebenfalls aus Sulzbach Rosenberg eBay Verkäufer ab, die auf der Handelsplattform eBay (angeblich) als Unternehmer gehandelt haben sollen.

In dem von Rechtsanwalt Hennig vorgeschlagenen Anerkenntnis- und Unterwerfungsvertrag soll der Abgemahnte eBay Verkäufer die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Herrn Weiss anerkennen. Von etwaigen (Rechtsanwalts-) Kosten ist bis dahin keine Rede. Zu erwarten ist die nachfolgende Geltendmachung der Abmahnkosten durch den Abmahnenden gleichwohl.

Filesharing Pranger – erste Unterlassungsverfügung

Die Rechtsanwaltskanzlei Urmann hat medienwirksam angekündigt, eine Art Filesharing Pranger für Urheberrechtsverletzer auf den eigenen Seiten zu errichten.

Dieses Vorgehen hat nun das LG Essen AZ: 4 O 263/12 untersagt.

Update:

Auch die Datenschutzaufsicht ist gegen das Vorhaben der Rechtsanwaltkanzlei Urmann vorgegangen.

Hier der Beschluss im Volltext.

Facebook Abmahnungen – Mandantin erhebt negative Feststellungsklage

Heute haben wir im Auftrage einer Mandantin, welche eine Abmahnung der Kanzlei HWK, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, im Auftrage der Binary Service GmbH (wir berichteten) aufgrund fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook erhielt, negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Bochum erhoben. Unsere Mandantin wird die Frage der Missbräuchlichkeit der ausgesprochenen Abmahnung nun gerichtlich klären lassen.

Über das Verfahren werden wir hier zu gegebener Zeit berichten.

Update:

Das gerichtliche Aktenzeichen in dieser Sache lautet: LG Bochum I-13 O 187/12.

Wettbewerbszentrale berichtet über Preisausschreiben auf Facebook für Laser OP

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, verbot das Landgericht Hamburg einer Klinikgruppe eine Augenlaseroperation zu verlosen.

Das Unternehmen hatte auf Facebook für das Preisausschreiben zur Laser OP geworben:

„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“

Aus der PM der Wettbewerbszentrale ist zu entnehmen, dass die Werbung aus Sicht des Landgerichts Hamburg gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz verstoße, welche gleichzeitig eine Marktverhaltensregel darstelle. Danach dürfe außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, geworben werden.

Das Gericht habe die die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Operation im Hinblick auf die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG nicht durch unsachliche Einflüsse wie Preisausschreiben beeinflusst werden solle. Zudem soll das Gericht in der Urteilsbegründung hervorgehoben haben, dass auch Lasik-Operationen durchaus Risiken aufweisen können.

Das Urteil des LG Hamburg ist nach Angabe der Wettbewerbszentrale nicht rechtskräftig (Urteil vom 24.07.2012, Az. 406 HKO 101/12).

Abmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung auf Facebook

Anlässlich einer Abmahnwelle der Binary Service GmbH aus Regenstauf, vertreten durch die Kanzlei HWK, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, weisen wir hier noch einmal auf die Entscheidung des LG Aschaffenburg hin, in der die sog. Impressumspflicht auf Facebook Fanseiten bestätigt wird.

Anbieterkennzeichnung auf Facebook

Die Entscheidung des LG Aschaffenburg ist bislang die einzige im Volltext veröffentlichte Entscheidung zu der Frage der sog. Impressumspflicht auf Facebook Fanseiten.

Die Abmahnungen stützen sich auf Wettbewerbsrecht, insbesondere auf ein Wettbewerbsverhältnis in der Branche der Softwareentwickler.

Filesharing: Eltern haften nicht für volljähriges Kind

Die Rechtsansichten gehen bei der Frage der Störerhaftung von Anschlussinhabern bsp. für im Haushalt lebende volljährige Kinder auseinander bei Filesharing Sachverhalten.

Nun hat sich das LG Hamburg in einem Hinweisbeschluss positioniert und bezweifelt eine Haftung des Anschlussinhabers.

Das LG Hamburg führt in dem obigen Beschluss zu der Frage der Störerhaftung aus:
„Die Frage der dem Anschlussinhaber im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Prüfpflichten gegenüber im Haushalt lebenden volljährigen Kindern ist umstritten. Nach dem hiesigen Kenntnisstand hat von den Oberlandesgerichten bisher nur das OLG Frankfurt/M. sich eindeutig dahingehen positioniert, dass ohne Anlass keine Prüfpflichten bestehen (GRUR-RR 2008, 73, 74). In gleicher Weise hat das Landgericht Mannheim entschieden (MMR 2007,267 und 2007, 459). Das OLG Köln hat diese Frage in der von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16.05.2012 (BeckRS 2012,10844) ausdrücklich offen gelassen. Das von dem Kläger zitierte Urteil vom 30.05.2012 zur Geschäftsnr. 310 O 374/11 betrifft die Haftung für einen im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden 28-jährigen Sohn der Lebensgefährtin.

Die Kammer hat diese Frage noch nicht ausdrücklich entscheiden müssen. Sie neigt der Auffassung des OLG Frankfurt/Main und des LG Mannheim zu. Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. Der Möglichkeit einer Verletzung entgegen wirken könnte letztlich nur ein regelmäßiges Überwachen. Das ist gegenüber volljährigen Familienmitgliedern aber ohne Anlass nicht zumutbar. Die Überlassung des Internetanschlusses beruht auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten gegenüber Kindern sind innerhalb dieses Verbundes nur zumutbar, soweit diese im Rahmen von deren Erziehung und der Fürsorge in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem – grundgesetzlich geschützten – familiären Verbund ist es ist weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen. Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt. Dem von den Erwägungen der Kammer in erster Linie betroffenen Kläger wird aufgegeben, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Vor weiteren Maßnahmen im Hinblick auf den Termin am 08.08.2012 soll zunächst die Stellungnahme des Klägers abgewartet werden.“

Button Gesetz tritt heute in Kraft

Ab heute tritt das sog. Button Gesetz in Kraft.

Trusted Shops hat für Shop Betreiber eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen erstellt.

Es droht bei fehlender Umsetzung eine Abmahngefahr.

LG Köln: Werbung für Zahnarztleistungen

Das Landgericht Köln verbot in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren AZ: 31 O 25/12 einem Zahnarzt

im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit unzulässigen Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen

und

seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten, bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin. Er bot „Deals“ über die Internetportale Groupon bzw. DailyDeal an. Diese Portale dienen dazu, dass die Kunden für verschiedene Städte Gutscheine von verschiedenen Anbietern für Restaurantbesuche, Freizeitveranstaltungen und Angebote aus dem Bereich Beauty und Wellness zu rabattierten Preisen erwerben können, die sie dann beim jeweiligen Anbieter einlösen. Dabei laufen die jeweiligen „Deals“ über einen Zeitraum von 24 Stunden auf den Portalen. Erwerben die Kunden einen Gutschein, können sie ihn innerhalb von zwölf Monaten einlösen. Groupon bot am 18.07.2011 und DailyDeal am 12.10.2011 eine professionelle Zahnreinigung beim Beklagten für EUR 19,00 und DailyDeal am 28.11.2011 ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung für EUR 149,00 an.

Die Klägerin meint, ihr stünden gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche hinsichtlich dieser Werbung aus mehreren Gründe zu. Zum einen verstoße es gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer, Patienten durch Gewährung von Rabatten zu Behandlungen zu bewegen.

Dieser Ansicht folgten die Kölner Richter und beurteilten die Werbung als wettbewerbsrechtlich unzulässig.

OLG Hamm: Hinweis auf Mindermengenzuschlag

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Online Shop Betreiber auf einen etaigen Mindermengenzuschlag hinweisen muss.

In der Entscheidung AZ: I-4 U 69/12 heißt es:

„Jedoch vermittelt der Text des Sternchenhinweises „Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten.“ dem Verbraucher nicht in ausreichender Weise, dass bei einer Bestellung mit einem Warenwert unter 15,- € ein Mindermengenzuschlag fällig wird.“