Streaming Urteil des AG Potsdam [Update]

Wie wir bereits berichteten erging in einem von Rechtsanwalt Hufendiek geführten Verfahren ein Versäumnisurteil gegen das Unternehmen „The Archive AG“.

Nun liegen die Urteilsgründe vor, das Urteil des AG Potsdam AZ: 20 C 423/13 ist hier abrufbar.  Urteil AG Potsdam AZ: 20 C 423/13

Das Gericht musste aufgrund der Säumnis der Firma „The Archive AG“ den Vortrag des Klägers als zugestanden unterstellen, trotzdem nahm das AG Potsdam noch zur Rechtslage beim sog. Streaming Stellung.

Streaming und der Nachweis einer Sicherungskopie

Das AG Potsdam ist der Auffassung, dass Streaming als zulässige vorübergehende Vervielfältigung gem. § 44 a Nr. 2 UrhG einzuordnen ist, solange der Rechteinhaber nicht nachweist, dass der Streaming Konsument eine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf seiner Festplatte speichert.

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Neue Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Am 01. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (ENEV) als sog. „ENEV 2014“ in Kraft.

Eine der darin geregelten neuen Pflichten, die Verkäufern, Vermietern, Verpächtern und Leasinggebern auferlegt werden, besteht darin, gem. § 16a der Energieeinsparverordnung 2014 folgende Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu machen über:

1.Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der ENEV
2.Den im Energieausweis genannten Wert für das Gebäude
3.Den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
4.Das Baujahr des Wohngebäudes
5.Die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes

Ziel dieser Vorschrift ist es, dass sich interessierte Käufer oder Mieter anhand des Energieausweises ein Bild über den energetischen Zustand eines Gebäudes machen können.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Stichwort Abmahnungen

Gewerbliche Vermieter, Verpächter, Verkäufer und Leasinggeber sollten die neuen Verpflichtungen der Energieeinsparverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wird beispielsweise bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige in kommerziellen Medien wie Zeitungen oder auf Internetplattformen auf die Pflichtangaben gem. § 16 a ENEV verzichtet, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Der Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ hat bereits in einer Pressemitteilung vom 18.04.2014 angekündigt, als klageberechtigte Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation im Rahmen einer bundesweiten Marktüberwachung den Anzeigenmarkt genau zu beobachten und festgestellte Verstöße juristisch zu verfolgen.

Auch erste Abmahnungen von Unternehmen soll es laut Presseberichten schon gegeben haben, so dass Handlungsbedarf besteht.

Inwieweit auch Makler die Pflicht zur Angabe trifft, ist bislang nicht abschließend geklärt. Es wird jedoch auch Maklern dringend dazu geraten, die Pflichtangaben bei der Werbung zu berücksichtigen. 

Bußgelder ab Mai 2015

Auch wer als privater Verkäufer oder Vermieter auf die Pflichtangaben gem. § 16 a Energieeinsparverordnung verzichtet, begeht ab dem 01.05.2015 eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 15.000,00 € festgesetzt werden.

Verfasser:

Alexander Hufendiek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Alfredstraße 68-72
45130 Essen
020161230870

www.anka.eu

Update zu Redtubeverfahren: AG Potsdam erlässt Versäumnisurteil

Ende des letzten Jahres hat die Firma „The Archive AG“ aus der Schweiz massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ausgesprochen. Die Hintergründe hat Kai Biermann von zeit.de in vielen Artikeln dargestellt.

Für einige Mandanten hat Rechtsanwalt Alexander Hufendiek exemplarisch Feststellungsklagen erhoben, um die Rechtslage beim sog. Streaming zu klären.

Über eine dieser Klagen sollte heute vor dem Amtsgericht Potsdam verhandelt werden, nachdem sich die Firma „The Archive AG “ durch ihre prozessbevollmächtigte Kanzlei Urmann schriftlich umfangreich verteidigt hatte.

Die Firma „The Archive AG“ sowie deren Prozessbevollmächtigte, Kanzlei Urmann, erschienen zu dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, obwohl der Termin bereits mehrfach auf Wunsch der Kanzlei Urmann verschoben wurde.

Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass die Abmahnung unberechtigt war. Aufgrund der Abwesenheit der Firma „The Archive AG“ sowie deren Prozessbevollmächtigte erließ das Gericht ein sog. Versäumnisurteil, wonach vorerst feststeht, dass der Firma „The Archive AG“ kein Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch zusteht. Zudem muss die Firma „The Archive AG“ die Kosten des Verfahrens tragen.

 

OLG Hamm: Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen

OLG Hamm Urteil – Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen

Entscheidung des OLG Hamm
Am 14.11.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass durch die von einem Konkurrenten getätigten Aussagen, die für dessen Unternehmen förderlich und das des Angegriffenen schädlich sein können, ein Eingriff in den Wettbewerb vorliege, es aber an der Herabsetzung eines „Mitbewerbers“, welcher lediglich in der von dem Kläger geführten Gesellschaft und  nicht in dem Gesellschafter selbst zu sehen ist, fehle. Eine in unangemessener Weise abfällige, abwertende Meinungsäußerung sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht vorhanden, der Kläger somit nicht anspruchsberechtigt.

Streaming Abmahnungen Redtube: LG Köln gibt Beschwerde statt

Das Landgericht Köln hat in einem Verfahren auf unsere Beschwerde hin festgestellt, dass der Auskunftsbeschluss zugunsten der The Archive AG rechtswidrig war. (Beschluss LG Köln AZ: 214 O 184-13)

Durch diesen Auskunftsbeschluss war das Unternehmen The Archive AG in der Lage, die IP-Adressdaten der Anschlussinhaber über die jeweiligen Provider herauszufinden.

Dies ist keine Überaschung, da bereits andere Kammern des LG Köln ebenfalls auf Beschwerden hin Entscheidungen zugunsten der abgemahnten Internet-Anschlussinhaber erließen.

LG Köln: Urheberbenennung bei Pixelio Bildern

Richtige Urheberbenennungen bei Pixelio Bildern:

Kollege Rechtsanwalt Niklas Plutte berichtet heute über ein Urteil des LG Köln.

In dieser Entscheidung verlangt das LG Köln, dass die Urheberbezeichnung am jeweiligen Bild selbst zu erfolgen hat. Dies ist nur möglich, wenn die Urheberbenennung in der Bild-URL erfolgt.

Die Entscheidung des LG Köln führt zur Verunsicherung vieler Webseitenbetreiber. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der zweiten Instanz bestand hat. Abwegig ist die Entscheidung nicht unbedingt, wie Kollegin Diercks erläutert.

Ungeachtet der materiellen Rechtsfrage dürfte eine solche Entscheidung nicht im einstweiligen Rechtsschutz ergehen.

Das Gericht führt dazu aus:

„Ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 920 Abs. 2 i.V.m. 936 ZPO liegt vor.

Die Dringlichkeit ist glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger hat an Eides statt versichert, dass ihm erst bei erneuter Recherche am 03.09.2013 aufgefallen sei, dass das streitgegenständliche Lichtbild auch als Vollbild ohne Urheberhinweis genutzt wurde. Dieser Verstoß wurde durch den Verfügungskläger erstmalig mit Schriftsatz vom 24.09.2013 geltend gemacht. Substantiierte Zweifel daran, dass die Recherche nicht bereits früher erfolgt ist, bestehen nicht.“

Es reicht dem Gericht offenbar, wenn glaubhaft gemacht wird, dass nicht lange zugewartet hat, bis der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und knüpft lediglich an ein Zeitmoment an. Diese übliche Vorgehensweise (siehe auch OLG Köln AZ: 6 U 193/08) wird der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.

§ 935 ZPO fordert:

„Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.“

Um diese Vorausetzung zu erfüllen, bedarf es zumindest einiger Zeilen Vortrag des Urhebers.

Verfasser: Alexander Hufendiek

PM: Erstes Abmahnopfer wehrt sich gerichtlich gegen die Massenabmahnung wegen Streaming

Pressemitteilung vom 11.12.2013 (English)

Essen/Potsdam

Erstes Abmahnopfer wehrt sich gerichtlich gegen Abmahnung der U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung durch angebliche Nutzung  des Streaming Portals redtube.com.

Rechtsanwalt Alexander Hufendiek erhebt negative Feststellungklage vor dem Amtsgericht Potsdam.

Im  Rahmen einer von den  U+C Rechtsanwälten aus Regensburg durchgeführten Abmahnwelle erhielten tausende Internet-Anschlussinhaber Abmahnungen, in denen den Anschlussinhabern vorgeworfen wurde, Urheberrechtsverstöße dadurch zu begehen, dass über ihren Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme auf der Plattform redtube.com angesehen wurden.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird in den Abmahnungen ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR gefordert.

Es gibt lediglich zahlreiche Spekulationen darüber, wie die Abmahner an die Daten der Betroffenen gelangt sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Alexander Hufendiek aus Essen hat für einen seiner abgemahnten Mandanten nun negative Feststellungsklage vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben.

Ziel der negativen Feststellungsklage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Außerdem soll grundsätzlich geklärt werden, wie die Abmahner an die Daten des Betroffenen gelangt sind.

Pressekontakt:
Rechtsanwalt Alexander Hufendiek
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Alfredstr. 68-72
45130 Essen
www.anka.eu

Pressemitteilung zu den Facebook Massenabmahnungen (OLG Nürnberg)

Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet gegen Facebook-Massenabmahner

Versuch der Massenabmahnung wird zum Boomerang: Ein IT-Unternehmen hatte im August 2012 durch Massenabmahnungen an Facebook-Fanseiten-Betreiber für großes Medienecho gesorgt.

Dabei ging es um die Impressums-Pflicht auf Facebook. Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 03. Dezember 2013 Aktenzeichen: 3 U 410/13 zugunsten eines der abgemahnten IT-Unternehmen aus dem Münsterland. Dies hat zur Folge, dass die Massenabmahner sämtliche Verfahrenskosten tragen müssen.

Über 200 Abmahnungen wegen angeblichen Impressums-Verstößen
Das betroffene IT-Unternehmen wurde im August vergangenen Jahres wegen eines angeblichen Impressums-Verstoßes auf der eigenen Facebook-Fanseite abgemahnt. Dabei hatte das abmahnende Unternehmen zwischen dem 08. und 16. August 2012 über 200 Abmahnungen an IT-Unternehmen in ganz Deutschland verschickt und so die Aufmerksamkeit vieler Medien auf sich gezogen.

Trotz zahlreicher Indizien, die für ein rechtsmissbräuchliches Handeln sprachen, verurteilte das Landgericht Regensburg das abgemahnte IT-Unternehmen.

Berufung erfolgreich
Die von Rechtsanwalt Alexander Hufendiek eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG Nürnberg änderte das Urteil des Landgerichts Regensburg und wies die Klage des abmahnenden Unternehmens ab.

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das Vorgehen des abmahnenden Unternehmens rechtsmissbräuchlich war, da die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit stand. Hinzu kam, dass das abmahnende Unternehmen lediglich vereinzelt seine Ansprüche tatsächlich verfolgte.

Das abmahnende Unternehmen muss nun sämtliche Verfahrenskosten tragen.

Hier das Urteil OLG Nürnberg AZ: 3 U 410/13 im Volltext.

Ansprechpartner Rechtsanwalt Alexander Hufendiek

Redtube – Abmahnungen wegen Streaming-Nutzung

Redtube und die Urheberrechte Dritter: Derzeit werden massensweise Abmahnungen durch die Rechtsanwaltskanzlei U+C (Urmann und Collegen) wegen Nutzung der Plattform Redtube (redtube.com) versendet. Es geht um das Streaming (Ansehen) von Pornofilmen über die Plattform redtube.com. Tausende Betroffene wurden von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte abgemahnt. Ob durch das Streamen, wie bei Redtube möglich, tatsächlich Urheberrechte Dritter verletzt werden, ist bislang rechtlich umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Betroffene können sich bei uns melden und Rechtsrat holen. Auf keinen Fall sollte ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.

Facebook Abmahnungen – Erfolg vor dem OLG Nürnberg

Erneuter Erfolg gegen Facebook Massenabmahner
Das Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet gegen Massenabmahner,hebt das Urteil des LG Regensburg gegen unseren Mandanten auf und weist die Klage ab.

Wir berichteten bereits hierhier und hier über die Facebook Massenabmahnung aus September 2012 wegen des Fehlens eines Impressums gem. § 5 Telemediengesetz (TMG).

Gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Regensburg hat Rechtsanwalt Alexander Hufendiek Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Die mündiche Verhandlungen vor dem OLG Nürnberg haben am 06.08.2013 und 12.11.2013 stattgefunden.

Das OLG Nürnberg wies in der ersten mündlichen Verhandlung bereits darauf hin, dass der Klageantrag der Klägerin zu unbestimmt sei, da dieser lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholte. Die Klägerin veränderte darauf hin ihre Klageanträge, jedoch erfolglos.

Der Entscheidung lag eine Abmahnwelle der Firma Revolutive Systems GmbH (vormals Binary Services GmbH) aus Regenstauf zu Grunde. Innerhalb von 8 Tagen wurden über 200 Abmahnungen an Facebook Fanseiten Betreiber aus dem IT-Dienstleistungsbereich versendet, wobei die Abgemahnten mittels der Facebook  API Schnittstelle ausfindig gemacht wurden. Insgesamt will die Revolutive Systems GmbH 30.000 Verstöße EDV-mäßig erfasst haben.

Bereits am 20.02.2013 konnte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek in dieser Angelegenheit eine positive Entscheidung durch das Landgericht Bochum herbeiführen.

In der Berufung vor dem OLG Nürnberg sollte die Frage des rechtsmißbräuchlichen Handelns des abmahnenden Unternehmens geklärt werden. Lediglich beiläufig wurde thematisiert, ob auch tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

Diese Frage hatte kürzlich erst das OLG Düsseldorf entschieden, wobei die Bedenken des Kollegen RA Stadler vollkommen zutreffen. Wo, wenn nicht im Info Bereich, erwartet der Verbraucher die Impressumsangaben des Unternehmens. Ebenfalls vollkommen berechtigt: die Kritik der Kollegin RAin Diercks.

Weitere Informationen folgen nach Vorlage der Urteilsbegründung.