Revolution im Urheberrecht!

Revolution im Urheberrecht!

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Revolution im Urheberrecht:
Bundesgerichtshof gibt Rechtsprechung zur angewandten Kunst auf und stärkt das Urheberrecht der Designer 

Es ist eine absolute Revolution im Urheberrecht. Produktgestaltungen, die früher als nicht schutzfähig bewertet wurden, genießen künftig den Schutz des Urheberrechts.

Der Bundesgerichtshof(BGH) fällte am 13.11.2013 eine Grundsatzentscheidung (link is external), die für Urheber von Werken der angewandten Kunst erhebliche Auswirkungen hat.

Diese Auswirkungen betreffen damit auch zahlreiche Mitglieder der Kreativen Klasse.

Werke der angewandten Kunst sind bsp. Möbel, Lampen, Bestecke, Textilien und andere formschöne Gebrauchsgegenstände, die meistens industriell und serienmäßig hergestellt werden. Auch die Gebrauchs- und Werbegrafik wie das Webdesign und die Gestaltung von Benutzeroberflächen in Softwareprodukten zählen hierzu.

Werke der angewandten Kunst und Schöpfungshöhe

Urheberrechtlichen Schutz genossen bislang Werke der angewandten Kunst nur dann, wenn besondere hohe Anforderungen erfüllt wurden bsp. wenn das Werk die sog. Durchschnittsgestaltung deutlich überragte.

Es schieden danach sämtliche Formelemente vom Urheberrechtsschutz aus, die auf bekannte, technische vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgingen.

Begründet wurden diese hohen Schutzvoraussetzung mit dem Hinweis darauf, dass es schließlich den Geschmacksmusterschutz gibt, den der Ersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen könne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes 

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass zwischen Werken der bildenden und der angewandten Kunst kein unterschiedlicher Maßstab mehr angesetzt werden darf.

Eine Spielwarendesignerin klagte auf angemessene Vergütung, da Sie für ein Unternehmen einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen, entworfen hat und dafür lediglich eine Vergütung in Höhe von  400,00 DM erhielt. Nach Ansicht der Designerin war die damals erhaltene Vergütung aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Verkaufserfolges zu gering.

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung zur Entscheidung aus:

„An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.“ 

 

Praxisempfehlung

Dies bedeutet für die Kreativschaffenden, dass sämtliche Werke des täglichen Lebens, wie bsp. Lampen, Schmuck, Stühlen usw. oder auch Werke der Architektur oder Webdesign Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen können.

Designer von Alltagserzeugnissen können nun die volle Bandbreite der urheberrechtlichen Ansprüche ausschöpfen, um sich gegen Urheberechtsverletzungen wie unzulässige Nachahmungen zu wehren oder aber auch Honoraransprüche auf urheberrechtliche Grundsätze zu stützen.

Im Einzelfall ist sogar zu prüfen, ob den Urhebern ein Anspruch auf nachträgliche angemessene Vergütung zusteht.

Dabei ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof diese Ansprüche zeitlich begrenzt. In der Pressemitteilung heißt es:

„Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat.“

Insgesamt ist die Entscheidung des Bundesgerichthofes im Sinne der Kreativschaffenden sehr zu begrüßen.

Werbung für e-Zigarette unzulässig

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 22.10.2013 entschieden:

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette „mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist“ und als „einzigen Schadstoff Nikotin enthält“ sind irreführend und damit unzulässig.

In der ersten Instanz hat das Landgericht Dortmund den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für eine e-Zigarette, mit welcher Propylenglycol- und Nikotinhaltige Liquids verdampft und inhaliert werden sollen und/oder für Propylenglycol- und Nikotinhaltige Liquids zum Verdampfen und Inhalieren mittels e-Zigarette mit der Aussage zu werben:

1. „… mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“,

2. „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“

Zur Begründung hat das Landgericht Dortmund ausgeführt:

Zwar hat die Beklagte hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer 1 tatsächlich deutlich gemacht, dass es sich hierbei um ein Zitat des Professor T von der C University handelt, doch hat die Beklagte ausweislich des Internetausdrucks vom 20.02.2012 vor der streitgegenständlichen Werbeaussage gerade angeführt, dass es mittlerweile weltweit unzählige Studien von allgemein anerkannten Wissenschaftlern und Ärzten gebe, die in der großen Mehrheit zu den gleichen Ergebnissen kommen würden, nämlich dass die Tabakzigarette im Vergleich zur E-Zigarette um ein Vielfaches schädlicher für die Gesundheit aller sei und dass die Beklagte daher uneingeschränkt mit bestem Wissen und Gewissen die elektrische Zigarette empfehle. Zum einen macht sich die Beklagte durch diese Empfehlung die im Anschluss von ihr zitierten Beispiele und damit auch die Werbeaussage zu Ziffer 1. durchaus zu eigen, da sie eine eigene Bewertung ausspricht, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass beide hier streitgegenständlichen Aussagen den Gesundheitsbereich betreffen, bei dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt immer besonders hohe Anforderungen an die Klarheit der Aussage und die Richtigkeit und wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussage zu stellen sind. Gerade das Berufen auf einen Professor einer durchaus bekannten Universität ist hier geeignet, beim Verbraucher, also bei dem Adressat der Werbung, erst recht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich um eine wissenschaftlich gesicherte und erwiesene Behauptung handelt.

Beide Aussagen sind auch irreführend und damit unlauter.

Beide Aussagen beziehen sich auf den Gesundheitsbereich, dass sie Angaben zu der Schädlichkeit einer E-Zigarette bzw. zu darin enthaltenen Schadstoffen machen. Gerade im Gesundheitsbereich ist anerkannt, dass eine Werbeaussage nur getroffen werden darf, wenn die darin behauptete Tatsache dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht. Soweit eine Aussage getätigt wird, die nicht dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht, so ist dies ohne jeden Zweifel für den Verbraucher kenntlich zu machen. Eine solche Kenntlichmachung fehlt hier. Beim Verbraucher entsteht daher der Eindruck, dass die Angaben gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, zumal dies auch durch den einleitenden Absatz ausdrücklich so suggeriert wird.

Soweit die Beklagte behauptet, dass ihre Aussagen dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt ihr als Verwenderin der Aussage die substantiierte Darlegungslast über die entsprechenden Erkenntnisquellen der Wissenschaft. Zur erforderlichen substantiierten Darlegung gehört die Darstellung, welche Studien zu diesen Fragen existieren, wer für diese Studien verantwortlich zeichnet, auf welcher Basis und aufgrund welcher Untersuchungen diese Studien durchgeführt wurden und zu welchem Ergebnis sie bezogen auf die konkrete, jeweils streitgegenständliche Werbeaussage gekommen sind, wobei hierzu eine allgemeine Bezugnahme auf die Studie nicht ausreicht, sondern die entsprechende Passage konkret anzugeben ist.

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Beklagten bei weitem nicht. Dieser hat sich mit Schriftsatz vom 27.11.2012 auf einen Internetausdruck vom 21.11.2012 berufen, deren Aussteller weder dargelegt noch ersichtlich ist. Weder eine konkrete Studie noch deren Ergebnis oder deren Durchführungsmodalitäten sind hier dargestellt. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung verschiedener Dokumente.

Im Übrigen findet sich gerade auf der von der Beklagtenseite vorgelegten Seite zu dem Wirkstoff Propylenglycol der Hinweis, dass es gerade noch keine Langzeitstudien zu den Auswirkungen gibt, wenn man beim E-Rauchen diesen Wirkstoff über lange Zeit tief inhaliert und dass daher eine gewisse Vorsicht sicherlich nicht unangebracht sei. Insofern bestätigt der von der Beklagtenseite vorgelegte Internetausdruck sogar die ausführlich dargelegten Bedenken des Klägers in Bezug auf den Wirkstoff Propylenglycol.

Die Beklagte wurde auch mit Beschluss der Kammer vom 14.12.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu der Frage der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse so nicht ausreichend sei. Ergänzender Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.

OLG Karlsruhe: urheberrechtlicher Schutz eines Wohnhauses

Das Oberlandsgericht (OLG) Karlsruhe hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinadersetzen müssen, ab wann der Planungsleistung ein urheberrechtlicher Schutz zukommt.

Das OLG Karlsruhe verneint die urheberrechtlichen Ansprüche des Planers bzw. dessen Arbeitgebers und führt aus:

„Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind geschützte Werke auch Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind (§ 2 Abs. 2 Urhebergesetz). Dabei sind Werke der Baukunst bereits als Entwürfe geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönlich geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (BGH GRUR 1979, 464, 465 – Flughafenpläne; GRUR 1982, 369, 379 – Allwetterbad; GRUR 1980, 853, 854 – Architektenwechsel; GRUR 1988, 533, 534 f. – Vorentwurf II). Auf die Art und Weise ihrer Darstellung im Entwurf, stellt die Klägerin zu Recht nicht ab. Maßgeblich ist daher die Schutzfähigkeit des im Plan dargestellten Bauwerks. Ist das auf den Plänen wiedergegebene und danach auszuführende Bauwerk schutzfähig, dann dürfen die Pläne nur mit Zustimmung des Urhebers ausgeführt werden (OLG Frankfurt ZUM 2007, 306, 307). Denn die Ausführung eines Baus durch einen Anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist urheberrechtlich als Vervielfältigung i.S. des § 16 UrhG zu werten und bedarf daher dessen Zustimmung (BGH GRUR 1999, 230, 231 – Treppenhausgestaltung; BGHZ 24, 55, 69 – Ledigenheim; BGH GRUR 1985, 129, 131 – Elektrodenfabrik).

Die für eine persönlich geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass das Bauwerk nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107, 109 – Kirchen-Innenraumgestaltung; OLG Oldenburg GRUR-RR 2009, 6 – Blockhausbauweise; OLG Hamm ZUM 2006, 641, 644). Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984, 986 – St. Gottfried; GRUR 1982, 107, 110 – Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1974, 675, 677 – Schulerweiterung). Werke der Baukunst können beispielsweise geprägt sein durch ihre Proportionen, Größe, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumasse, konsequente Durchführung eines Motivs und Gliederung einzelner Bauteile wie der Fassade oder des Daches sowie dadurch, dass alle einzelnen Teile des Bauwerks so aufeinander bezogen sind, dass sie zu einer Einheit verschmelzen (vergl. die weiterführenden Hinweise auf Beispiele in der Rechtsprechung in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage § 2 Rn. 154). Bei der Beurteilung dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Bejahung einer persönlichen geistigen Schöpfung und der dafür notwendigen Individualität setzt aber voraus, dass die Lösung über die Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplanung). Gestaltungen, die durch den Gebrauchszweck vorgegeben sind, können die Schutzfähigkeit nicht begründen; in der Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann nur dann eine schutzfähige Leistung liegen, wenn durch sie eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (BGH GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante; GRUR 1988, 690, 692 – Kristallfiguren). Dabei wird eine aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragende und damit urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung bei Repräsentativbauten wie etwa Schlössern, Museen, Theatern, Regierungsgebäuden, Unternehmenszentralen oder Denkmälern eher zu finden seien, als bei reinen Zweckbauten (vgl. Schricker/Loewenheim aaO Rn. 155). Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind daher regelmäßig nicht schutzfähig (vergleiche OLG Oldenburg GRUR 1999, 6 – Blockhausbauweise; OLG München GRUR 1987, 290 – Wohnanlage; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 -Architektenplan). Etwas anderes gilt nur, wenn besondere gestalterische Elemente vorliegen, die über das vom Technisch-Konstruktiven oder vom Gebrauchszweck her Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen (OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplan).

Nach diesen Maßstäben, von denen auch das Landgericht ausgegangen ist, fehlt es an der erforderlichen Individualität.“

Kreative Klasse: Seminar zur Extraklasse!

Kreative Klasse e.V. feiert die „extraklasse!“. Im Rahmen des extraklasse! Festivals des Kreativen Klasse e.V. veranstalten die Agentur Social Media Konzepte und Rechtsanwalt Alexander Hufendiek einen Social Media Workshop.

Wann:
14.09.2013 – 12:00 bis 15:00 Uhr Anmeldungen hier!

Themen:

Wie richte eine Facebook-Seite für mein Unternehmen richtig ein und was muss ich bei der Betreuung berücksichtigen?
Vortrag Anja Distelrath und René Bogdanski

Internetauftritte und Abmahnungen, was muss ich beachten?
Kurzvortrag RA Hufendiek

BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

EuGH zur Verwendung von fremden Markenzeichen als Metatags

Der Euopäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Verwendung von Markenzeichen als Meta-Tags auch eine irreführende Werbung darstellt (EuGH AZ: C‑657/11).

In dem entschiedenen Fall verwendete der Beklagte in seinen Meta-Tags fremde Markenzeichen. Die Parteien stritten darum, ob ein solches Handeln als irreführende Werbung eingestuft werden kann, was der EuGH nun in seiner obigen Entscheidung bejahte.

In der Entscheidung heißt es:

53  Solche aus Schlüsselwörtern bestehende Metatags („keyword metatags“), die von den Suchmaschinen gelesen werden, wenn diese das Internet durchsuchen, um die zahlreichen dort befindlichen Websites zu referenzieren, stellen einen der Faktoren dar, mit denen diese Suchmaschinen eine Klassifizierung der Websites je nach ihrer Relevanz im Hinblick auf das vom Internetnutzer eingegebene Suchwort vornehmen können.

54      Die Nutzung solcher Tags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, hat somit im Allgemeinen zur Folge, dass, wenn ein Internetnutzer auf der Suche nach den Produkten dieses Mitbewerbers eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, das von dieser angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags geändert wird und der Link zu seiner Website in die Liste der Ergebnisse aufgenommen wird, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website dieses Mitbewerbers.

55      Was speziell die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Metatags betrifft, steht fest, dass, wenn ein Internetnutzer die Wörter „Best Laser Sorter“ in die Suchmaschine „www.google.be“ eingab, diese als zweites Suchergebnis nach der Website von BEST auf die Website von Visys verwies.

56      In den meisten Fällen will der Internetnutzer jedoch, wenn er die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens oder dessen Namen als Suchbegriff eingibt, Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt oder zu diesem Unternehmen und seiner Produktpalette finden. Wenn nun in der Liste der natürlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angeboten werden, kann der Internetnutzer somit diese Links als Angebot einer Alternative zu den Waren dieses Unternehmens betrachten oder denken, dass diese Links zu Websites führen, auf denen die Produkte dieses Unternehmens angeboten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08, Slg. 2010, I‑2417, Randnr. 68). Dies ist erst recht der Fall, wenn sich die Links zur Website des Mitbewerbers dieses Unternehmens unter den ersten Suchergebnissen in der Nähe der Ergebnisse dieses Unternehmens befinden oder wenn der Mitbewerber einen Domain-Namen verwendet, der auf den Handelsnamen dieses Unternehmens oder auf die Bezeichnung eines seiner Produkte verweist.

57      Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.

58      Entgegen dem Vorbringen von Herrn Peelaers und Visys ist hierbei die Tatsache, dass diese Metatags für den Internetnutzer unsichtbar bleiben und ihr unmittelbarer Empfänger nicht dieser Internetnutzer, sondern die Suchmaschine ist, nicht von Belang. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach den genannten Bestimmungen der Begriff Werbung ausdrücklich jede Form von Kommunikation umfasst, also auch Formen indirekter Kommunikation mit einschließt – erst recht, wenn diese das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflussen und damit einen Mitbewerber beeinträchtigen können, auf dessen Namen oder Produkte die Metatags anspielen.

59      Es besteht außerdem kein Zweifel, dass eine solche Nutzung von Metatags insofern eine Werbestrategie darstellt, als sie den Internetnutzer dazu bewegen soll, die Website des Nutzers zu besuchen und sich für dessen Produkte oder Dienstleistungen zu interessieren.

60      Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.

EuGH muss über Framing entscheiden

Der Bundesgerichtshof hat in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit des sog. Framing dem europäischen Gerichtshof vorgelegt wird.

Stellt Framing eine Urheberrechtsverletzung dar?

Die entscheidende Frage lautet:

„Begeht der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet?“

Diese für das Internetrecht bedeutsame Fragestellung muss nun der europäische Gerichtshof beantworten.

BGH: Google haftet für ehrverletzende Suchvorschläge

Wie wir bereits berichteten, entschied der der Bundesgerichtshof in einem von RA Hufendiek betreuten Verfahren, dass Google für ehrverletzende Äußerungen auf der Plattform blogspot.com bzw. blogger.com zumindest nach Kenntnisnahme der Verletzung haftet.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass Google auch für ehrverletzende Suchvorschläge zumindest nach Kenntnisnahme haftet.

In dem Urteil führt der BGH aus:

„Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem „Ozean von Daten“ werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig „Treffer“ liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen – je häufiger desto eher – dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln.
Diese Erwartung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Aussagegehalts der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschläge nicht berücksichtigt. Sie führt im Streitfall dazu, dass den bei Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers zu 2 „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „r. s. scientology“ und „r. s. betrug“ die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger zu 2 und den – negativ konnotierten – Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ bestehe ein sachlicher Zusammenhang.“

OLG Hamm zur urheberrechtlichen Erschöpfung im Softwarerecht

Das OLG Hamm hat mal wieder eine Entscheidung im Softwarerecht veröffentlicht. In seiner Entscheidung hat der 12. Senat AZ: 12 U 115/12 folgende Leitsätze veröffentlicht:

1. Ein Leasinggeber ist trotz leasingtypischer Abtretungskonstruktion berechtigt, Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Pflicht zur Eigentumsübertragung geltend zu machen.
2. Beim Finanzierungsleasinggeschäft überträgt der Lieferant zumindest stillschweigend auch das Vermietungsrecht auf den Leasinggeber.
3. Wird Standardsoftware im Rahmen eines Kaufvertrags überlassen, ist der Verkäufer zur uneingeschränkten Übertragung des Eigentums verpflichtet.
4. Die in Lizenzbedingungen des Herstellers vorgesehenen Einschränkungen der Eigentumsrechte des Käufers werden so¬wohl als überraschende als auch als Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG (Erschöpfungsgrundsatz) und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages nicht Vertragsbestandteil bzw. sind unwirksam.
5. Bei einem Finanzierungsleasinggeschäft über Standardsoftware begründet das Bestreiten des Eigentums des Leasinggebers an der Software durch den Lieferanten unter Bezug auf Lizenzbedingungen des Herstellers keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 282, 241 Abs. 2 BGB.

Das Gericht stellt zur urheberrechtlichen Erschöpfung klar:

„Aber auch im Falle ihrer förmlichen Einbeziehung wären die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, die unter Ziff. 1.A. die Gewährung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts vorsehen, welches überdies räumlich beschränkt und auch im Übrigen begrenzt ist, nicht wirksamer Kaufvertragsbestandteil geworden.

Die in den Lizenzbedingungen vorgesehenen Einschränkungen sind sowohl als überraschende Klauseln gemäß den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 1 BGB als auch als Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages gemäß den §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. unwirksam (vgl. dazu die Nachweise bei: H. Beckmann, Finanzierungsleasing, a.a.O., § 12 Rdnr. 156; ders. in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, a.a.O., § 62 Rdnr. 39 ff.). Denn nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts an einem „Vervielfältigungsstück“ (Kopie) eines Programms allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. grundlegend: EuGH NJW 2012, 2565 ff.; BGHZ 145, 7, juris Tz. 22, m.w.N.).“

Pressemitteilung zu Facebook Massenabmahnungen

Pressemitteilung vom 21.02.2013 (Download im PDF Format hier)
ANKA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Alfredstraße 68-72, 45130 Essen

Landgericht Bochum entscheidet gegen Facebook-Massenabmahner

Versuch der Massenabmahnung wird zum Boomerang: Die Revolutive Systems GmbH aus Regenstauf, hatte im August 2012 durch Massenabmahnungen an Facebook-Fanseiten-Betreiber für großes Medienecho gesorgt. Dabei ging es um die Impressums-Pflicht auf Facebook. Nun entschied das Landgericht Bochum am 20. Februar 2013 zugunsten eines der abgemahnten IT-Unternehmen aus dem Münsterland. Dies hat zur Folge, dass die Massenabmahner sämtliche Verfahrenskosten tragen müssen.

Über 200 Abmahnungen wegen angeblichen Impressums-Verstößen

Das betroffene IT-Unternehmen wurde im August vergangenen Jahres von der Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) aus Regenstauf wegen eines angeblichen Impressums-Verstoßes auf der eigenen Facebook-Fanseite abgemahnt. Dabei hatte die Revolutive Systems GmbH zwischen dem 08. und 16. August 2012 über 200 Abmahnungen an IT-Unternehmen in ganz Deutschland verschickt und so die Aufmerksamkeit vieler Medien auf sich gezogen.

Trotz zahlreicher Indizien, die für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Revolutive Systems GmbH sprechen, verurteilte das Landgericht Regensburg in einem anderen Verfahren das abgemahnte IT-Unternehmen.

Negative Feststellungsklage gibt IT-Unternehmen Recht

Im Rahmen einer von Rechtsanwalt Alexander Hufendiek geführten negativen Feststellungsklage entschied das Landgericht Bochum am 20. Februar 2013 im Wege des Versäumnisurteils zugunsten des abgemahnten Unternehmens. Ziel der negativen Feststellungsklage war die Feststellung, dass die ausgesprochene Abmahnung der Revolutive Systems GmbH unzulässig war und auch in materieller Hinsicht der Link zu einer Webseite im Info-Bereich einer Facebook-Fanseite ausreichend ist, um die Anforderung an ein ordnungsgemäßes Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz zu erfüllen.

Die Revolutive Systems GmbH muss nun sämtliche Verfahrenskosten tragen.

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