Bundesgerichtshof zur PKW-ENVKV

Innerhalb der letzten Jahre wurden Autohäuser bzw. der gesamte Autohandel von Verbraucherschutzverbänden sowie von dem Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“  wegen unzulässiger Werbung abgemahnt. Vorgeworfen wurde den werbenden Autohäusern, dass beispielsweise bei der Bewerbung von Neuwagen, die erforderlichen Angaben zu den CO2-Emissionen fehlten.

Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden.Nach diesem Abschnitt I sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Werte für jedes Modell anzuführen oder es ist die Spannbreite zwischen den ungünstigsten und den günstigsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (Nr. 1 Satz 2). Nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw- EnVKV ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird.

Dies war in dem jüngst vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2014 AZ: I ZR 119/13) der Fall. Mercedes bewarb lediglich die Fabrikmarke „SLK“.
Der Bundesgerichtshof dazu:

Nach den im zweiten Rechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gibt es von dem mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeschrift beworbenen Personenkraftwagen „Mercedes-Benz SLK“ etwa mit dem „SLK 200“, dem „SLK 250“ und dem „SLK 350“ mehrere Varianten bzw. Versionen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gemäß § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für das Modell „Mercedes-Benz SLK 200“ geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK“ zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anzuführen.

Mit anderen Worten: Wird lediglich eine Produktlinie beworben, so besteht keine Verpflichtung zur Angabe der sonst unumgänglichen Informationen zu den CO2 Emissionen.