Neue Tabakverordnung verkündet
Wir berichteten bereits, dass das neue Tabakerzeugnisgesetz (Umsetzung der TPD2) verkündet wurde und am 20.05.2016 in Kraft tritt. Weiterlesen
Wir berichteten bereits, dass das neue Tabakerzeugnisgesetz (Umsetzung der TPD2) verkündet wurde und am 20.05.2016 in Kraft tritt. Weiterlesen
Wie wir bereits berichteten wurde das Tabakerzeugnisgesetz, die Umsetzung der TPD2, vom Bundestag verabschiedet. Am 18.03.2016 stimmte der Bundesrat dem Tabakerzeugnisgesetz zu. Auch der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse hat der Bundesrat zugestimmt. Weiterlesen
Das Landgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung einem Unternehmen untersagt, den Facebook Like Button zu nutzen, ohne den Nutzer über die Erhebung der Daten zu informieren. Weiterlesen
Das Landgericht (LG) Köln hat einen Beitrag zu der Frage geleistet, ob Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften über das Wettbewerbsrecht Mitbewerbern entgegen gehalten werden können, also ob ein Unternehmen einen Konkurrenten abmahnen und Unterlassungsansprüche verfolgen kann. Weiterlesen
Wie die Bundesregierung vermeldete, wurde das Tabakerzeugnisgesetz im Kabinett beschlossen.
Wie die Bundesregierung am 04.12.2015 mitteilte, gibt es einen Kabinettsentwurf zu einer Änderung des Jugendschutzgesetz (JuSchG). Dieser ist hier abrufbar.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Mitbewerber bei einem Verstoß des Konkurrenten gegen das Produktsicherheitsgesetz Unterlassungsansprüche haben. Weiterlesen
Neue Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen
Am 01. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (ENEV) als sog. „ENEV 2014“ in Kraft.
Eine der darin geregelten neuen Pflichten, die Verkäufern, Vermietern, Verpächtern und Leasinggebern auferlegt werden, besteht darin, gem. § 16a der Energieeinsparverordnung 2014 folgende Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu machen über:
1.Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der ENEV
2.Den im Energieausweis genannten Wert für das Gebäude
3.Den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
4.Das Baujahr des Wohngebäudes
5.Die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes
Ziel dieser Vorschrift ist es, dass sich interessierte Käufer oder Mieter anhand des Energieausweises ein Bild über den energetischen Zustand eines Gebäudes machen können.
Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Stichwort Abmahnungen
Gewerbliche Vermieter, Verpächter, Verkäufer und Leasinggeber sollten die neuen Verpflichtungen der Energieeinsparverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Wird beispielsweise bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige in kommerziellen Medien wie Zeitungen oder auf Internetplattformen auf die Pflichtangaben gem. § 16 a ENEV verzichtet, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Der Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ hat bereits in einer Pressemitteilung vom 18.04.2014 angekündigt, als klageberechtigte Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation im Rahmen einer bundesweiten Marktüberwachung den Anzeigenmarkt genau zu beobachten und festgestellte Verstöße juristisch zu verfolgen.
Auch erste Abmahnungen von Unternehmen soll es laut Presseberichten schon gegeben haben, so dass Handlungsbedarf besteht.
Inwieweit auch Makler die Pflicht zur Angabe trifft, ist bislang nicht abschließend geklärt. Es wird jedoch auch Maklern dringend dazu geraten, die Pflichtangaben bei der Werbung zu berücksichtigen.
Bußgelder ab Mai 2015
Auch wer als privater Verkäufer oder Vermieter auf die Pflichtangaben gem. § 16 a Energieeinsparverordnung verzichtet, begeht ab dem 01.05.2015 eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 15.000,00 € festgesetzt werden.
Verfasser:
Alexander Hufendiek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Alfredstraße 68-72
45130 Essen
020161230870
OLG Hamm Urteil – Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen
Entscheidung des OLG Hamm
Am 14.11.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass durch die von einem Konkurrenten getätigten Aussagen, die für dessen Unternehmen förderlich und das des Angegriffenen schädlich sein können, ein Eingriff in den Wettbewerb vorliege, es aber an der Herabsetzung eines „Mitbewerbers“, welcher lediglich in der von dem Kläger geführten Gesellschaft und nicht in dem Gesellschafter selbst zu sehen ist, fehle. Eine in unangemessener Weise abfällige, abwertende Meinungsäußerung sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht vorhanden, der Kläger somit nicht anspruchsberechtigt.
Der Sachverhalt
Der Gesellschafter eines Multi-Level-Marketing-System Vertriebes klagte auf Unterlassung von Aussagen eines Konkurrenzgesellschafters über die Vertriebsstruktur, die dieser im Zuge eines Interviews mit einem Fachmagazin getätigt hatte. Der Beklagte hat sich bei einer Frage des Magazins bezüglich der Insolvenz eines Unternehmens ergänzend ungefragt bezüglich des Klägers geäußert. Der Kläger sah hierin eine Herabsetzung seinerseits und ein Eingreifen in den Wettbewerb in der Weise, dass er und seine Gesellschaft bei potentiellen Partnern und Kunden negativ dastehen.
Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar eine in den Wettbewerb eingreifende Aussage vorliegt und diese für den Kläger negative Auswirkungen haben könnten, es jedoch an der erforderlichen Qualität des Klägers als „Mitbewerber“ fehle. Mitbewerber kann nur ein Unternehmer sein. Das Unternehmen wird jedoch von einer Gesellschaft betrieben, welche somit eigens als Unternehmer und folglich als Mitbewerber zu charakterisieren ist !
Auch kein Anspruch aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Voraussetzung hierfür ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt wurde. Der Beklagte äußerte sich zwar in kritischer Weise über den Kläger und schädigte möglicherweise dessen Ruf in den Kreisen des Strukturvertriebes, jedoch bedarf es bei einem solchen „offenen Tatbestand“ einer zusätzlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.
Nach einer Abwägung zwischen der freien Meinungsäußerung des Beklagten und der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers hat das Gericht entschieden, dass „die beanstandeten Meinungsäußerungen noch nicht als rechtswidrige Verletzung desPersönlichkeitsrechts des Klägers einzustufen und somit von diesem hinzunehmen sind.“
Verfasser:
stud iur. Christoph Debski