E-Zigaretten: Angebot und Verkauf nur noch an Erwachsene Update

Wie die Bundesregierung am 04.12.2015 mitteilte, gibt es einen Kabinettsentwurf zu einer Änderung des Jugendschutzgesetz (JuSchG). Dieser ist hier abrufbar.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas und Tabakwaren will die Bundesregierung  folgende Maßnahmen im Jugendschutzgesetz ergreifen:
1. Die Abgabe- und Konsumverbote von Tabakwaren werden auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.
2. Es wird sichergestellt, dass Tabakwaren und elektronische Zigaretten und elektronische Shishas auch über den Versandhandel nur an Erwachsene abgegeben werden.
Das Abgabeverbot von Tabakwaren im JArbSchG wird ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.

Dies bedeutet zunächst, dass sich für den stationären Händler von e-Zigaretten und Liquids nichts ändert, e-Zigaretten und Liquids dürfen nur an Volljährige verkauft werden. Daran halten sich stationäre Händler in der Regel bereits jetzt schon.

Für den Online Handel gibt es allerdings einiges zu tun.

Das Jugendschutzgesetz soll wie folgt geändert werden:

„(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.“

In der Begründung des Regierungsentwurfes wird eine zweifache Überprüfung gefordert:
1. Während des Bestellvorganges soll eine Altersabfrage des Käufers stattfinden.
2. Das ausgewählte Versandunternehmen muss sicherstellen, dass der Empfänger erwachsen ist bzw. die während der Bestellung angegebenen Altersdaten übereinstimmen.

Die Bundesregierung schlägt für die Umsetzung folgendes vor:

Für den Online-Handel gibt es technische Mittel, wie zum Beispiel Prüfroutinen zur Feststellung der Volljährigkeit an Hand der Personalausweisnummer (so genannter Perso- Check) oder verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check), die preisgünstig zur Verfügung stehen oder von Anbietern mit geringem Aufwand zu programmieren sind.

Dafür ist bei der Post eine DHL Identitäts- und Altersprüfung anzuwenden, welches einen Euro zusätzlich zum normalen Versand kostet.

Diese Voraussetzungen sind für den Händler mit einem Online Shop laut Regierungsentwurf  einfach umzusetzen.
Aus hiesiger Sicht ist die Umstellung jedoch nicht „einfach“. Der Online Shop Betreiber wird sich eine Schnittstelle/Modul programmieren lassen müssen und diese in seine Systeme integrieren. Ob auf bestehende Plugins/Erweiterungen zurück gegriffen werden kann, ist derzeit nicht abzusehen.
Absehbar ist hingegen, dass es zu einer Preissteigerung im Online Handel mit e-zigaretten und Liquids kommen wird.

Darüber hinaus ist mit Spannung zu erwarten, ob und wie amazon.de und eBay.de die rechtlichen Vorgaben umsetzen.

Verstöße gegen das Gesetz können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Bußgelder auslösen.

Wir halten Sie hier auf dem Laufenden und berichten, sobald das Gesetz in Kraft tritt.
Update 15.12.2015: Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf in den Bundestag gebracht.

Update 18.12.2015: Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die Dokumente dazu sind hier und hier abrufbar. Der Bundesrat will nichts grundlegendes ändern, das Gesetz soll lediglich auch für nikotinfreie Erzeugnisse für den Konsum mittels Wasserpfeifen (Shishas) gelten.
Der Bundesrat dazu:

Der Gesetzentwurf berücksichtigt ausschließlich Gefährdungen, die durch den Konsum von mittels elektronischer Zigaretten und Shishas verdampfter Aerosole entstehen. Unberücksichtigt bleibt der Konsum von nikotinfreien Erzeugnissen mittels herkömmlicher Wasserpfeifen (Shishas). So werden beispielsweise tabakfreie aromatisierte Kräutermischungen oder Zuckerrohrerzeugnisse mittels herkömmlicher Shishas konsumiert. Ferner sind auch aromatisierte Shiazo-Steine als Tabakersatz bei Jugendlichen beliebt und werden konsumiert. Nach geltender Rechtslage dürfen Gewerbetreibende Minderjährigen den Konsum von nikotinfreien Erzeugnissen mittels Shisha gestatten und entsprechende Erzeugnisse und Behältnisse abgeben.

In den nächsten Wochen hat nun der Bundestag über den Gesetzesentwurf und den Vorschlag aus dem Bundesrat beraten.

Wir beraten zahlreiche Händler von e-Zigaretten, Liquids und Zubehör.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Alexander Hufendiek
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