BGH zur Strafbarkeit des Vertriebs von nikotinhaltigen Liquids
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als Revisionsinstanz in der Entscheidung AZ: 2 StR 525/13 ein Urteil des Landgerichts Frankfurt nicht beanstandet, in dem der Vertrieb von nikotinhaltigen Liquids unter Strafe gestellt wurde. Der vom Landgericht Frankfurt zu einer Geldstrafe verurteilte Händler hatte -in Kenntnis der „unsicheren“ Rechtslage- im Jahr 2012 nikotinhaltige Liquids für e-Zigaretten vertrieben.
Da das Landgericht Frankfurt -anders andere Gerichte- nikotinhaltige Liquids als Tabakerzeugnis einordnete, kam es nicht darum herum einen Verstoß gegen § 52 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VTabakG (vorläufiges Tabakgesetz) zu bejahen.
Denn die in (nikotinhaltigen) Liquids befindlichen Stoffe (Ethanol,Propylenglykol und Glycerin) entsprechen nicht der Tabakverordnung. Darüber hinaus bejahte der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 5 Tabakverordnung, wonach das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum anderweitigen oralen Gebrauch strafbar ist.
Dies ist auch nicht verwunderlich, da der Gesetzgeber damals nicht an e-Zigaretten dachte.
Spätestens am 20. Mai 2016 gilt ein regulierter (EU-)Markt. Danach ist das Inverkehrbringen von e-Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids ausdrücklich erlaubt.
Dann gilt entweder das bereits in den Bundestag eingebrachte neue Tabakerzeugnisgesetz (ersetzt das vorläufige Tabakgesetz) oder die EU Richtlinie direkt, die vom 03.04.2014 datiert.
Entgegen anders lautender Pressemitteilung ist also nicht das Konsumieren von e-Zigaretten oder nikotinhaltigen Liquids verboten oder gar strafbar. Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung, die in naher Zukunft keine Bedeutung mehr hat.