Tabakerzeugnisgesetz (TPD2) durchläuft Bundesrat
Wie wir bereits berichteten wurde das Tabakerzeugnisgesetz, die Umsetzung der TPD2, vom Bundestag verabschiedet. Am 18.03.2016 stimmte der Bundesrat dem Tabakerzeugnisgesetz zu. Auch der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse hat der Bundesrat zugestimmt.
Das Tabakerzeugnisgesetz bringt zahlreiche Neuerungen für Händler/Importeure von e-Zigaretten und Zubehör aber auch für die klassische Tabakindustrie mit sich.
Die Pressemitteilung des Bundesregierung (auszugsweise):
Was wird geregelt?
Alle Tabakerzeugnisse müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, die aus einer Kombination von Bild und Text bestehen. Diese müssen zusammen 65 Prozent der Verpackung bedecken.
Künftig sind Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen verboten, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, Aromastoffe oder technische Merkmale aufweisen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern. Ebenso, wenn der Filter, das Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
EU-weit einheitliche Vorschriften sorgen dafür, dass alle Tabakprodukte überwacht und Verbraucher vor Täuschung geschützt werden. Außerdem können Ursprung und Echtheit der Tabakprodukte durch individuelle und fälschungssichere Merkmale zurückverfolgt werden.
Für neuartige Tabakprodukte ist künftig ein Zulassungsverfahren erforderlich. Erstmals wird auch das Inverkehrbringen nikotinhaltiger elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter geregelt und es werden Anforderungen an ihre Sicherheit gestellt. Für sie gelten dann weitgehend die gleichen Werbebeschränkungen, wie sie für andere Tabakerzeugnisse bereits bestehen.
Bei Elektronischen Zigaretten, Shishas, Zigarren und Pfeifen wird eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Flüssigkeit verdampft und vom Konsumenten inhaliert. Mit dem Gesetz soll es erstmals in Deutschland spezifische Regelungen geben.
Werbebeschränkungen bei Tabakerzeugnissen
Verboten ist bereits Tabakwerbung in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen sowie insbesondere im Internet, im Hörfunk und Fernsehen. Tabakunternehmen dürfen auch keine Hörfunkprogramme, Veranstaltungen oder Aktivitäten sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben. Das Verbot betrifft auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen, die vom klassischen Fernsehen ausgestrahlt werden. Ebenso Mediendienste auf Abruf, wie zum Beispiel video-on-demand.
Als Sponsoring gilt ein Beitrag von Unternehmen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, z.B. ihren Namen oder ihre Marke zu fördern. Außerdem ist eine Produktplatzierung (product placement) von Tabakerzeugnissen oder Tabakunternehmen in audiovisuellen Sendungen, einschließlich Fernsehen, verboten.
Die Gesetzesmaterialien:
Entwurf Tabakerzeugnisgesetz
Entwurf Tabakerzeugnisverordnung
Update: Das Tabakerzeugnisgesetz tritt am 20.05.2016 in Kraft, es wurde am 07.04.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.