KG Berlin zu PKW Werbung mit Überführungskosten

Das Kammgericht Berlin hat entschieden, dass die Sternchenwerbung eines Pkw-Händlers gegenüber Letztverbrauchern mit „6.999 €*“ und Bezugstext „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €“ wettbewerbswidrig ist.

Nicht nur (wegen fehlender Endpreisangabe) gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sei diese Werbung unlauter, sondern auch (wegen spürbarer Beeinträchtigung) gemäß § 3 UWG.

(Anschluss an bzw. Fortführung von OLG Bremen, Beschl. v. 29.08.2008 – 2 U 48/08; OLG Schleswig Magazindienst 2007, 505; Abgrenzung zu BGH GRUR 2001, 1166 – Fernflugpreise; BGH GRUR 2004, 435 – FrühlingsgeFlüge; OLG Hamm DAR 2005, 157; OLG Celle OLGR Celle 2005, 208).

Facebook Abmahnungen – Mandantin erhebt negative Feststellungsklage

Heute haben wir im Auftrage einer Mandantin, welche eine Abmahnung der Kanzlei HWK, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, im Auftrage der Binary Service GmbH (wir berichteten) aufgrund fehlender Anbieterkennzeichnung bei Facebook erhielt, negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Bochum erhoben. Unsere Mandantin wird die Frage der Missbräuchlichkeit der ausgesprochenen Abmahnung nun gerichtlich klären lassen.

Über das Verfahren werden wir hier zu gegebener Zeit berichten.

Update:

Das gerichtliche Aktenzeichen in dieser Sache lautet: LG Bochum I-13 O 187/12.

Wettbewerbszentrale berichtet über Preisausschreiben auf Facebook für Laser OP

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, verbot das Landgericht Hamburg einer Klinikgruppe eine Augenlaseroperation zu verlosen.

Das Unternehmen hatte auf Facebook für das Preisausschreiben zur Laser OP geworben:

„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“

Aus der PM der Wettbewerbszentrale ist zu entnehmen, dass die Werbung aus Sicht des Landgerichts Hamburg gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz verstoße, welche gleichzeitig eine Marktverhaltensregel darstelle. Danach dürfe außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, geworben werden.

Das Gericht habe die die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über die Durchführung einer Operation im Hinblick auf die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG nicht durch unsachliche Einflüsse wie Preisausschreiben beeinflusst werden solle. Zudem soll das Gericht in der Urteilsbegründung hervorgehoben haben, dass auch Lasik-Operationen durchaus Risiken aufweisen können.

Das Urteil des LG Hamburg ist nach Angabe der Wettbewerbszentrale nicht rechtskräftig (Urteil vom 24.07.2012, Az. 406 HKO 101/12).

LG Köln: Werbung für Zahnarztleistungen

Das Landgericht Köln verbot in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren AZ: 31 O 25/12 einem Zahnarzt

im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit unzulässigen Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen

und

seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten, bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin. Er bot „Deals“ über die Internetportale Groupon bzw. DailyDeal an. Diese Portale dienen dazu, dass die Kunden für verschiedene Städte Gutscheine von verschiedenen Anbietern für Restaurantbesuche, Freizeitveranstaltungen und Angebote aus dem Bereich Beauty und Wellness zu rabattierten Preisen erwerben können, die sie dann beim jeweiligen Anbieter einlösen. Dabei laufen die jeweiligen „Deals“ über einen Zeitraum von 24 Stunden auf den Portalen. Erwerben die Kunden einen Gutschein, können sie ihn innerhalb von zwölf Monaten einlösen. Groupon bot am 18.07.2011 und DailyDeal am 12.10.2011 eine professionelle Zahnreinigung beim Beklagten für EUR 19,00 und DailyDeal am 28.11.2011 ein Bleaching der Zähne und eine kosmetische Zahnreinigung für EUR 149,00 an.

Die Klägerin meint, ihr stünden gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche hinsichtlich dieser Werbung aus mehreren Gründe zu. Zum einen verstoße es gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer, Patienten durch Gewährung von Rabatten zu Behandlungen zu bewegen.

Dieser Ansicht folgten die Kölner Richter und beurteilten die Werbung als wettbewerbsrechtlich unzulässig.

OLG Hamm: Hinweis auf Mindermengenzuschlag

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Online Shop Betreiber auf einen etaigen Mindermengenzuschlag hinweisen muss.

In der Entscheidung AZ: I-4 U 69/12 heißt es:

„Jedoch vermittelt der Text des Sternchenhinweises „Alle Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten.“ dem Verbraucher nicht in ausreichender Weise, dass bei einer Bestellung mit einem Warenwert unter 15,- € ein Mindermengenzuschlag fällig wird.“

Grundpreisangabe auch bei Zugaben

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Gratis-Zugaben bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden müssen.

In der Pressemitteilung heißt es:
Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer „Gratis-Zugabe“, so ist der beim Verkauf an den Endverbraucher anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem heute verkündeten Urteil (Az: 6 U 174/11).
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz:
„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“
bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“.
In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit „0,57“ angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis ge-teilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten, so seine Argumentation, als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händ-lers ergebe, irregeführt.

Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab.
Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Postfachadresse in Widerrufsbelehrung nicht ausreichend! Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur alten Rechtslage!!

Achtung! Entscheidung zur alten Rechtslage!! Postfachadresse nicht ausreichend!

Pressemitteilung Nr. 14/2012 des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen …

**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …

***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

****Art. 245 EGBGB

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …

*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …

3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …

10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

1. die in Absatz 1 genannten Informationen

Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11

AG Dorsten – Urteil vom 11. August 2010 – 21 C 596/09

LG Essen – Urteil vom 3. Februar 2011 – 10 S 313/10