Abmahnung der in-trading Handelsgesellschaft mbH


  1. Abmahnung an Online Händler: Die in-trading Handelsgesellschaft mbH aus Bad Segeberg versendet derzeit durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Prasse und Kollegen Abmahnungen an Online Händler aufgrund von Urheberrechtsverletzungen wegen angeblicher unberechtigter Nutzung von Lichtbildern und Produkttexten aus. Weiterlesen

KFZ Händler AGB: Verkürzung der Mangel Verjährung unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ZdK, Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (Stand 3/2008) zum Teil unzulässig sind. Weiterlesen

Verstoß gegen PKW-ENKVK durch Youtube Video

Das Landgericht Wuppertal entschied in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 31.10.2014 AZ: 12 O 25/14), dass ein Verstoß gegen die Hinweispflichten (PKW-EnVKV) bei der Bewerbung von Automobilen auf der Videoplattform Youtube vorliegen kann.

Dem Fall lag Folgendes zugrunde:

„Zur Bewerbung neuer PKW´s nutzte die Beklagte (auch) danach regelmäßig einen „YouTube-Channel“. Dazu machte sie über ihr eigenes Benutzerkonto auf der Internetplattform „YouTube“ Videoclips öffentlich zugänglich. Die Beklagte war im Impressum ihres YouTube-Channels als für die Inhalte des Channels verantwortlich benannt. Ein solches Video veröffentlichte die Beklagte auch für das PKW-Modell Jaguar F-type R Coupé. Betitelt wurde dieses Video mit den Worten „Das NEUE Jaguar F-type R Coupé – 550 PS“. Das Vorschaubild dieses Videos einschließlich des die Motorisierungsangaben enthaltenen Titels war bereits auf der Startseite des YouTube-Channels der Beklagten sichtbar, Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen fehlten.

Der Kläger sieht in diesen fehlenden Angaben einen neuerlichen Wettbewerbsverstoß der Beklagten und ist der Ansicht, hierdurch sei auch die Vertragsstrafe verwirkt, deren Höhe von ihm mit 7.500,00 EURO angemessen beziffert worden sei.“

Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Beklagte:
„Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial auf elektronischem Wege auf YouTube oder auf einem Hinweis auf YouTube für neue Modelle von Personenkraftwagen unter Angabe der Motorleistung zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 PKW-EnVKV) zu machen und ohne sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem in dem Werbemedium erstmalig Angaben zur Motorleistung (z.B. PS-Angabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage 2 Blatt 3 zur Klageschrift und dem hier anzuklickenden YouTube-Film für den dort beworbenen „Jaguar F-type R Coupé“ mit einer Motorleistung von 550 PS.“

Mit anderen Worten haben Autohändler bei der Bewerbung von Neuwagen auf der Videoplattform Youtube sämtliche Hinweispflichten gemäß der PKW – EnVKV zu erfüllen.

Domain Nutzung von Landgericht Essen untersagt

Das Landgericht Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Einzelhändler untersagt, die Domain Bezeichnung kleiderkammer-essen.de zu führen.

Nach dem Landgericht Essen verstößt die Nutzung der Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ sowie die Nutzung der Domain www.kleiderkammer-essen.de  durch einen gewerblichen Second-Hand-Laden gegen Wettbewerbsrecht, da mit dieser Geschäftsbezeichnung der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine karitative Einrichtung. Hinzu kam, dass in Essen der Caritas-Verband die „Essener Kleiderkammer“ betreibe.

Neben Nutzung der Domain auch Werbung untersagt

Außerdem wurde durch das Gericht die Werbung für den Verkauf von Textilien mit dem Hinweis „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ untersagt, da keinerlei Hinweis darauf erfolge, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Kontoauszug im Minus, Arbeitslosenbescheinigung, Bescheinigung von Job Center). Dies sei ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG.

Kann ein Patentinhaber Wettbewerber sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung AZ: I ZR 43/13 dazu Stellung genommen, ob ein Patentinhaber bzw. ein Nutzungsrechtsinhaber in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Händler stehen kann.

Die Klägerin des vom Bundesgerichtshofes entschiedenen Falles ist eine Nutzungsrechtsinhaberin eines europäischen Patentes über die Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall für Uhren, Uhrenteile und Schmuck, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Die Beklagte handelte mit Schmuck und bewarb Edelstahlketten mit der Werbeaussage „nickelfrei“. Die Ketten enthielten jedoch einen Nickelanteil.

In diesem Zusammenhang musste der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die Parteien im Sinne von § 2 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Dies war fraglich, da die Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechtsinahaberin keinen eigenen Handel betrieb und somit nach der bisherigen Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsvehältnis vorlag.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun modifiziert und folgendes ausgeführt:

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25).

Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Neue Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Am 01. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (ENEV) als sog. „ENEV 2014“ in Kraft.

Eine der darin geregelten neuen Pflichten, die Verkäufern, Vermietern, Verpächtern und Leasinggebern auferlegt werden, besteht darin, gem. § 16a der Energieeinsparverordnung 2014 folgende Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen zu machen über:

1.Die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis) im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der ENEV
2.Den im Energieausweis genannten Wert für das Gebäude
3.Den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
4.Das Baujahr des Wohngebäudes
5.Die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes

Ziel dieser Vorschrift ist es, dass sich interessierte Käufer oder Mieter anhand des Energieausweises ein Bild über den energetischen Zustand eines Gebäudes machen können.

Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Stichwort Abmahnungen

Gewerbliche Vermieter, Verpächter, Verkäufer und Leasinggeber sollten die neuen Verpflichtungen der Energieeinsparverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wird beispielsweise bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige in kommerziellen Medien wie Zeitungen oder auf Internetplattformen auf die Pflichtangaben gem. § 16 a ENEV verzichtet, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Der Verein „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ hat bereits in einer Pressemitteilung vom 18.04.2014 angekündigt, als klageberechtigte Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation im Rahmen einer bundesweiten Marktüberwachung den Anzeigenmarkt genau zu beobachten und festgestellte Verstöße juristisch zu verfolgen.

Auch erste Abmahnungen von Unternehmen soll es laut Presseberichten schon gegeben haben, so dass Handlungsbedarf besteht.

Inwieweit auch Makler die Pflicht zur Angabe trifft, ist bislang nicht abschließend geklärt. Es wird jedoch auch Maklern dringend dazu geraten, die Pflichtangaben bei der Werbung zu berücksichtigen. 

Bußgelder ab Mai 2015

Auch wer als privater Verkäufer oder Vermieter auf die Pflichtangaben gem. § 16 a Energieeinsparverordnung verzichtet, begeht ab dem 01.05.2015 eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall kann ein Bußgeld von bis zu 15.000,00 € festgesetzt werden.

Verfasser:

Alexander Hufendiek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Alfredstraße 68-72
45130 Essen
020161230870

www.anka.eu

OLG Hamm: Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen

OLG Hamm Urteil – Meinungsfreiheit bei wettbewerbsrechtlich relevanten Aussagen

Entscheidung des OLG Hamm
Am 14.11.2013 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass durch die von einem Konkurrenten getätigten Aussagen, die für dessen Unternehmen förderlich und das des Angegriffenen schädlich sein können, ein Eingriff in den Wettbewerb vorliege, es aber an der Herabsetzung eines „Mitbewerbers“, welcher lediglich in der von dem Kläger geführten Gesellschaft und  nicht in dem Gesellschafter selbst zu sehen ist, fehle. Eine in unangemessener Weise abfällige, abwertende Meinungsäußerung sei ebenfalls unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht vorhanden, der Kläger somit nicht anspruchsberechtigt.

Pressemitteilung zu den Facebook Massenabmahnungen (OLG Nürnberg)

Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet gegen Facebook-Massenabmahner

Versuch der Massenabmahnung wird zum Boomerang: Ein IT-Unternehmen hatte im August 2012 durch Massenabmahnungen an Facebook-Fanseiten-Betreiber für großes Medienecho gesorgt.

Dabei ging es um die Impressums-Pflicht auf Facebook. Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 03. Dezember 2013 Aktenzeichen: 3 U 410/13 zugunsten eines der abgemahnten IT-Unternehmen aus dem Münsterland. Dies hat zur Folge, dass die Massenabmahner sämtliche Verfahrenskosten tragen müssen.

Über 200 Abmahnungen wegen angeblichen Impressums-Verstößen
Das betroffene IT-Unternehmen wurde im August vergangenen Jahres wegen eines angeblichen Impressums-Verstoßes auf der eigenen Facebook-Fanseite abgemahnt. Dabei hatte das abmahnende Unternehmen zwischen dem 08. und 16. August 2012 über 200 Abmahnungen an IT-Unternehmen in ganz Deutschland verschickt und so die Aufmerksamkeit vieler Medien auf sich gezogen.

Trotz zahlreicher Indizien, die für ein rechtsmissbräuchliches Handeln sprachen, verurteilte das Landgericht Regensburg das abgemahnte IT-Unternehmen.

Berufung erfolgreich
Die von Rechtsanwalt Alexander Hufendiek eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG Nürnberg änderte das Urteil des Landgerichts Regensburg und wies die Klage des abmahnenden Unternehmens ab.

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das Vorgehen des abmahnenden Unternehmens rechtsmissbräuchlich war, da die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit stand. Hinzu kam, dass das abmahnende Unternehmen lediglich vereinzelt seine Ansprüche tatsächlich verfolgte.

Das abmahnende Unternehmen muss nun sämtliche Verfahrenskosten tragen.

Hier das Urteil OLG Nürnberg AZ: 3 U 410/13 im Volltext.

Ansprechpartner Rechtsanwalt Alexander Hufendiek

Facebook Abmahnungen – Erfolg vor dem OLG Nürnberg

Erneuter Erfolg gegen Facebook Massenabmahner
Das Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet gegen Massenabmahner,hebt das Urteil des LG Regensburg gegen unseren Mandanten auf und weist die Klage ab.

Wir berichteten bereits hierhier und hier über die Facebook Massenabmahnung aus September 2012 wegen des Fehlens eines Impressums gem. § 5 Telemediengesetz (TMG).

Gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Regensburg hat Rechtsanwalt Alexander Hufendiek Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt. Die mündiche Verhandlungen vor dem OLG Nürnberg haben am 06.08.2013 und 12.11.2013 stattgefunden.

Das OLG Nürnberg wies in der ersten mündlichen Verhandlung bereits darauf hin, dass der Klageantrag der Klägerin zu unbestimmt sei, da dieser lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholte. Die Klägerin veränderte darauf hin ihre Klageanträge, jedoch erfolglos.

Der Entscheidung lag eine Abmahnwelle der Firma Revolutive Systems GmbH (vormals Binary Services GmbH) aus Regenstauf zu Grunde. Innerhalb von 8 Tagen wurden über 200 Abmahnungen an Facebook Fanseiten Betreiber aus dem IT-Dienstleistungsbereich versendet, wobei die Abgemahnten mittels der Facebook  API Schnittstelle ausfindig gemacht wurden. Insgesamt will die Revolutive Systems GmbH 30.000 Verstöße EDV-mäßig erfasst haben.

Bereits am 20.02.2013 konnte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek in dieser Angelegenheit eine positive Entscheidung durch das Landgericht Bochum herbeiführen.

In der Berufung vor dem OLG Nürnberg sollte die Frage des rechtsmißbräuchlichen Handelns des abmahnenden Unternehmens geklärt werden. Lediglich beiläufig wurde thematisiert, ob auch tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

Diese Frage hatte kürzlich erst das OLG Düsseldorf entschieden, wobei die Bedenken des Kollegen RA Stadler vollkommen zutreffen. Wo, wenn nicht im Info Bereich, erwartet der Verbraucher die Impressumsangaben des Unternehmens. Ebenfalls vollkommen berechtigt: die Kritik der Kollegin RAin Diercks.

Weitere Informationen folgen nach Vorlage der Urteilsbegründung.

 

OLG Hamm: Vertriebsverbot für Fahrzeugteile ohne Prüfzeichen

Am 25.09.2012 entschied das OLG Hamm, dass es wettbewerbswidrig ist, Fahrzeugteile ohne amtliches Prüfzeichen (ohne Genehmigung) anzubieten.

Das OLG Hamm führt dazu knapp aus:

„Dem Kläger stand gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22a Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, und zwar im geltend gemachten Umfang zu. Denn für das Verbot des Feilbietens ist ausschließlich die objektive Verwendungsmöglichkeit entscheidend, unerheblich ist hingegen wozu der Verwender das Fahrzeugteil im Einzelfall benutzen will (OLG Schleswig VRS 74, 55; OLG Hamm VerkMitt. 1968 Nr. 31). Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie: „… nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!“ oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus (so auch das Kraftfahrtbundesamt in der im Informationssystem Typengenehmigungsverfahren abgedruckten Entscheidung Nr. 07-02).“