Gerichtsentscheidung zur Werbung mit unverlangten Spam E-Mails

Das Oberlandesgericht Hamm hat zu der Frage Stellung genommen, welcher Unterlassungsstreitwert für das Zusenden unverlangter Werbung per E-Mail (Spam) maßgeblich ist.Nach dem sog. Streitwert berechnen sich die Rechtsanwaltskosten einer Abmahnung.
Das Gericht setzte einen Streitwert in Höhe von 1.000 EUR fest und führt dazu in einer aktuellen Entscheidung aus:

Dementsprechend ist bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein Streitwert von 1.000 € bei nur einer einzigen versendeten E-mail ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 11. 4. 2013 – I-9 W 23/13, NJW-RR 2013, 1023, 1024). Mit diesem Betrag ist das Interesse der Klägerin, von E-Mail-Werbung der Beklagten verschont zu bleiben, hinreichend berücksichtigt. Insoweit ist zu sehen, dass die Festlegung von Streitwerten nicht etwa der Generalprävention zu dienen bestimmt ist, indem etwa eine Abschreckungswirkung geschaffen würde durch Erreichung möglichst hoher Gerichts- und Anwaltskosten. Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich auch nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – VI ZR 65/04, BeckRS 2004, 12785). Auch ist ein gewisses „Abstandsgebot“ zum Streitwert in Fällen körperlicher Belästigungen, Stalking usw., zu wahren (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 – 6 U 95/13, BeckRS 2013, 20364).

Die Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR betragen 147,56 EUR brutto.