Verstoß gegen Produktsicherheitsgesetz gleichzeitig Wettbewerbsverstoß
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass Mitbewerber bei einem Verstoß des Konkurrenten gegen das Produktsicherheitsgesetz Unterlassungsansprüche haben.
Das OLG Frankfurt erließ folgendes Urteil:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
a) geschäftlich handelnd Garagentorantriebe in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben und/oder zur Verwendung abzugeben, sofern diese die in den jeweils einschlägigen technischen Normen (DIN EN 13241-1, DIN EN 12453 und DIN EN 12445) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Betriebskräfte und/oder die maximal zulässigen Einwirkzeiten bis zur Reversierung an den vorgesehenen Messstellen überschreiten, wie geschehen bei dem Antrieb A;
und/oder
b) geschäftlich handelnd auf Garagentorantrieben eine CE Kennzeichnung anzubringen oder anbringen zu lassen, wenn die gemäß der jeweils einschlägigen technischen Normen (DIN EN 13241-1, DIN EN 12453 und DIN EN 12445) in ihrer jeweils gültigen Fassung maximal zulässigen Betriebskräfte und/oder die maximal zulässigen Einwirkzeiten bis zur Reversierung an den vorgesehenen Messstellen überschritten werden, wie geschehen bei dem Antrieb A.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter:
Bei § 3 I ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter. Bereits bei der Vorgängerregelung des § 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das seit 1. Dezember 2011 durch das ProdSG ersetzt wurde, handelte es sich nach allgemeiner Ansicht in der Literatur um eine Marktverhaltensregelung (Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.155a; v. Jagow in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 2. Aufl., § 4 Rn. 90). Nichts anderes gilt für § 3 I, II ProdSG (Schaffert in MüKo-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223).
3. Der Antrieb A darf nach §§ 3 I, 8 I ProdSG i.V.m. § 3 I Maschinenverordnung (ProdSV, 9. VO zum ProdSG v. 12.5.1993, zul. geändert durch Art. 19 d. G. v. 8.11.2011) nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, weil er bei vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet.
Fazit:
Verstöße gegen § 3 Produktsicherheitsgesetz lösen bei Konkurrenten Unterlassungsansprüche aus, die wenn sie durchgesetzt werden, dazu führen können, dass das Konkurrenzprodukt vom Markt genommen werden muss.