Verstoß gegen PKW-ENKVK durch Youtube Video

Das Landgericht Wuppertal entschied in einem aktuellen Verfahren (Urteil vom 31.10.2014 AZ: 12 O 25/14), dass ein Verstoß gegen die Hinweispflichten (PKW-EnVKV) bei der Bewerbung von Automobilen auf der Videoplattform Youtube vorliegen kann.

Dem Fall lag Folgendes zugrunde:

„Zur Bewerbung neuer PKW´s nutzte die Beklagte (auch) danach regelmäßig einen „YouTube-Channel“. Dazu machte sie über ihr eigenes Benutzerkonto auf der Internetplattform „YouTube“ Videoclips öffentlich zugänglich. Die Beklagte war im Impressum ihres YouTube-Channels als für die Inhalte des Channels verantwortlich benannt. Ein solches Video veröffentlichte die Beklagte auch für das PKW-Modell Jaguar F-type R Coupé. Betitelt wurde dieses Video mit den Worten „Das NEUE Jaguar F-type R Coupé – 550 PS“. Das Vorschaubild dieses Videos einschließlich des die Motorisierungsangaben enthaltenen Titels war bereits auf der Startseite des YouTube-Channels der Beklagten sichtbar, Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen fehlten.

Der Kläger sieht in diesen fehlenden Angaben einen neuerlichen Wettbewerbsverstoß der Beklagten und ist der Ansicht, hierdurch sei auch die Vertragsstrafe verwirkt, deren Höhe von ihm mit 7.500,00 EURO angemessen beziffert worden sei.“

Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Beklagte:
„Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbematerial auf elektronischem Wege auf YouTube oder auf einem Hinweis auf YouTube für neue Modelle von Personenkraftwagen unter Angabe der Motorleistung zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 PKW-EnVKV) zu machen und ohne sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem in dem Werbemedium erstmalig Angaben zur Motorleistung (z.B. PS-Angabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage 2 Blatt 3 zur Klageschrift und dem hier anzuklickenden YouTube-Film für den dort beworbenen „Jaguar F-type R Coupé“ mit einer Motorleistung von 550 PS.“

Mit anderen Worten haben Autohändler bei der Bewerbung von Neuwagen auf der Videoplattform Youtube sämtliche Hinweispflichten gemäß der PKW – EnVKV zu erfüllen.

Nintendo Adapterkarten – Etappensieg unserer Mandanten vor dem BGH!

Bundesgerichtshof zu Nintendo Adapterkarten
Es könnte ein Sieg für die Homebrew-Software-Szene und sämtliche freie Publisher sein! Für unsere Mandanten war es jedenfalls ein langer und steiniger Weg bis zum Bundesgerichtshof(BGH).

Leider kostete dieser Kampf zwei Geschäftsleuten aus Dortmund die Existenz und 18 Mitarbeitern den Job. Die von uns vertretenen Mandanten unterhielten eine Elektronikfirma, die mitunter auch Adapterkarten für Nintendo-Videospielkonsolen vertrieb. Mit Hilfe dieser Karten war es möglich, Homebrew-Software u. a. auf dem Nintendo DS zu nutzen. Insgesamt, so hatte Rechtsanwalt Alexander Hufendiek/ ANKA Rechtsanwaltsgesellschaft (unstreitig!) im Verfahrensverlauf vorgetragen, verhinderte Nintendo mit seinem System, dass über 2.000 unabhängig entwickelte Spiele und Anwendungen nutzbar gemacht wurden. Das System diente somit nicht nur dem Kopierschutz, sondern verhinderte auch den Einsatz von Drittsoftware, die Nintendo nicht autorisiert hatte.

Besonders prekär: Die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter wurden neben ihrer GmbH auch persönlich in einem Folgeverfahren zu 1.000.000,- EUR Schadensersatz verurteilt. Dies ist weitestgehend unbekannt. Auch dieses Verfahren läuft noch und wird durch uns betreut.

Nun könnte sich eine Wende abzeichnen, denn mit Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II – hat der BGH das Verfahren an das OLG München zur weiteren Tatsachenfeststellung und Neuentscheidung zurückverwiesen. Grundlage für diese Entscheidung, zu der es bislang nur eine Presseerklärung existiert, dürfte das EuGH Urteil. v. 23.1.2014 – Az.: C‑355/12 – Nintendo ./. PC-Box Srl u. a. gewesen sein, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt wie in dem von uns geführten Verfahren zugrunde lag. Der EuGH vermisste in dem vom Tribunale di Milano vorgelegten Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, zum einen im Hinblick auf den von Nintendo behaupteten Zweck des Kopierschutzes, und zum anderen im Hinblick auf die Zahl der legalen Anwendungsmöglichkeiten sog. Mod-Chips oder Adapter-Karten.
Hierzu haben wir sehr ausführlich im Verfahrensverlauf vorgetragen. Leider in München, wo man die Adapter-Karten lediglich als „Raubkopie-Adapter“ sehen wollte, ohne Erfolg.

Nunmehr wird das OLG München zu prüfen haben, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise durch Nintendos Kopierschutzsystem beschränkt werden. Zudem – so der BGH – sei durch die bislang getroffenen Feststellungen auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die insolvente Firma und unsere Mandanten als Geschäftsführer wegen des rechtswidrigen Vertriebs der Adapterkarten auf Unterlassung haften. Auch den Schadensersatzanspruch will der BGH auf der Grundlage der Feststellungen des OLG München nicht bejahen.

Damit wird der Fall vor dem OLG München noch einmal für unsere Mandantschaft neu aufgerollt und entscheidende Tatsachen, die wir von Anfang an zur Entlastung unserer Mandanten in das Verfahren eingebracht haben, müssen nunmehr endlich Gehör finden und entsprechend den BGH Vorgaben geprüft werden.

Für Auskünfte und Rückfragen zum Verfahrensgang und Stand steht Ihnen Rechtsanwalt Alexander Hufendiek gerne zur Verfügung. Das BGH Verfahren wurde durch RA am Bundesgerichtshof Rinkler betreut.

Siehe auch: BGH, Urteil vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – Videospielkonsolen II 

LG Dortmund: Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen

Das Landgericht Dortmund hatte in einem aktuellen Verfahren über die Verbreitung vermeintlich ehrenrühriger Tatsachen zu entscheiden.

Diesem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Der Kläger ist Redakteur bei der X (nachfolgend: X) und leitet dort das Ressort Recherche. Der Beklagte war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 01.09.2013 in der Essener Stadtverwaltung als Leiter des Stadtplanungsamtes (Fachbereich 61) tätig. In dieser Funktion war er u.a. mit stadtplanerischen Belangen im Zusammenhang mit dem Industriedenkmal UNESCO-Weltkulturerbe Zeche Zollverein in Essen betraut. Herr C, ein Reporter der X, recherchierte über verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Zeche Zollverein. Seine Recherchen und seine nachfolgende Berichterstattung in dem Recherche-Blog „Der Westen“, einem Portal der X-Mediengruppe, im Zeitraum 25.03. bis 03.06.2011 befassten sich u.a. mit der Frage, ob und inwieweit der Brandschutz in den Gebäuden der Zeche Zollverein – und hier insbesondere in der ehemaligen „Kohlenwäsche“ – ausreichend ist. Herr C berief sich in seinem Blog auf ein Brandschutzgutachten eines DEKRA-Sachverständigen aus Dezember 2009, das erhebliche Sicherheitsmängel in Bezug auf die Entrauchung der „Kohlenwäsche“ offengelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Blogeinträge wird auf das Anlagenkonvolut K1 (Bl. 10-17 d.A.) Bezug genommen. Aufgrund der Bedeutung des gesamten Industriedenkmals und wegen der Nutzung der Gebäude für diverse Veranstaltungen sorgte die Berichterstattung über den Brandschutz der Zeche Zollverein jedenfalls bis Mitte des Jahres 2011 in der Öffentlichkeit für große Aufmerksamkeit und erhebliche Diskussionen. Der Vater des Klägers arbeitete zu dieser Zeit in der Zeche Zollverein für den F Baukonzern I, der für das Gebäudemanagement verantwortlich war, ehe er von seinem Arbeitgeber – möglicherweise im Zusammenhang mit der Berichterstattung – auf einen Arbeitsplatz außerhalb der Zeche versetzt wurde.Der Beklagte nahm in seiner Funktion als Fachbereichsleiter 61 und damit Angehöriger der Verwaltung am 16.06.2011 ab 15:00 Uhr an einer Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung im Rathaus der Stadt Essen teil.“

Wegen dort getätigter Äußerungen nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Dortmund befasste sich in seinem Urteil nicht mit den angegriffenen Äußerungen, sondern wies die Klage mit der Begründung ab, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle.
Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund besteht keine Gefahr, dass sich die Äußerungen wiederholen.
Dazu führte das Gericht aus:“Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angesprochene „Vermutung“ für die Wiederholungsgefahr kann sich der Kläger hier nicht berufen. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 08.07.1980 – VI ZR 177/78 – GRUR 1980, 1090, 1095 m.w.N. = „Das Medizin-Syndikat I“), dass zunächst „eine Vermutung dafür (spricht), dass der Beklagte (seine) Vorwürfe wiederholen“ wird, und dass an die Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch zugleich betont, dass sich diese „Vermutung“ jeweils nur auf eine Äußerung mit demselben ehrverletzenden Inhalt „des geschehenen Eingriffs“ beziehen kann, „an den sie anknüpft“. Gerade hieran fehlt es aber: Der (unterstellt) geschehene Eingriff kann sich nicht wiederholen. Denn der Beklagte ist bereits vor Erhebung der Klage Ende 2013 aus der Essener Stadtverwaltung ausgeschieden. Zumindest als Leiter des Stadtplanungsamtes kann der Beklagte die Äußerungen in Zukunft nicht mehr tätigen. Da die damaligen Äußerungen einen aktuellen Bezug – nämlich die damalige Berichterstattung in dem Recherche-Blog – hatten, entspricht die Annahme der Lebenserfahrung, dass jede zukünftige Äußerung des Beklagten einen anderen Bezug hätte, der mit der damaligen Situation nicht vergleichbar wäre (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 16.06.1992 – 15 U 47/92 – BeckRS 1992, 05031: fehlende Wiederholungsgefahr von während des Golfkrieges abgegebenen Äußerungen nach Kriegsende).“

Facebook: Datenschutzrechtliche Einwilligung durch „Spiel spielen“

Das Landgericht Berlin hat sich in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass auf der Plattform Facebook die Verknüpfung zwischen dem Button „Spiel spielen“ und der Zustimmung zum unbegrenzten Datentransfer irreführend ist.

Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Einwilligung gem. § 4 a Bundesdatenschutzgesetz und § 13 Telemediengesetz durch die auf Facebook angezeigte Information:

Durch das Anklicken von „Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung:

  • Deine allgemeinen Informationen
  • Deine E-Mail Adresse
  • Über Dich
  • Deine Statusmeldungen

Diese Anwendungen darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.

nicht ausreichend ist.

Da der Nutzer die Reichweite seiner Einwilligung nicht kenne, könne er auch nicht über die Datenweitergabe entscheiden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig.

Darlehen Bearbeitungsentgelt – 10 Jahre Verjährungsfrist

Rückforderungsansprüche gegen Banken aufgrund von unrechtmäßigem Darlehen Bearbeitungsentgelt bis zu 10 Jahre zurück!

Der Bundesgerichtshof hat über den Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen der Kreditnehmer bei unwirksam formularmäßig vereinbartem Darlehen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherkreditverträgen entschieden. Danach ist eine Rückforderung für Ansprüche, die ab dem Jahr 2004 entstanden sind, möglich.

Darlehen Bearbeitungsentgelt – Haben auch Sie Rückforderungsansprüche?

Sollten Sie in den vergangenen Jahren einen Verbraucher-Darlehensvertrag geschlossen haben, so könnte die neue Rechtsprechung auf für Sie gelten, so dass ggfs. gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können.  Für eine weitere Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Kontakt:
Alexander Hufendiek
Rechtsanwalt
Telefon: 0201-61230870
Telefax: 0201-61230871
E-Mail: info@anka.eu

Domain Nutzung von Landgericht Essen untersagt

Das Landgericht Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Einzelhändler untersagt, die Domain Bezeichnung kleiderkammer-essen.de zu führen.

Nach dem Landgericht Essen verstößt die Nutzung der Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ sowie die Nutzung der Domain www.kleiderkammer-essen.de  durch einen gewerblichen Second-Hand-Laden gegen Wettbewerbsrecht, da mit dieser Geschäftsbezeichnung der unrichtige Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine karitative Einrichtung. Hinzu kam, dass in Essen der Caritas-Verband die „Essener Kleiderkammer“ betreibe.

Neben Nutzung der Domain auch Werbung untersagt

Außerdem wurde durch das Gericht die Werbung für den Verkauf von Textilien mit dem Hinweis „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ untersagt, da keinerlei Hinweis darauf erfolge, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Kontoauszug im Minus, Arbeitslosenbescheinigung, Bescheinigung von Job Center). Dies sei ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG.

Landgericht Essen zur Werbung eines Rechtsanwaltes

Das Landgericht Essen hat in einer Entscheidung die Zulässigkeit einer Werbeaussage eines Rechtsanwaltes festgestellt.

Der beklagte Rechtsanwalt warb in einer Google Adword Anzeige u.a. wie folgt:

„Filesharing Abmahnung – Soforthilfe bei Abmahnung www.e1.de/filesharingKostenlose Erstberatung, bundesweit
und Kostenlose Ersteinschätzung!Rufen Sie uns jetzt an:[…]Oder schreiben Sie uns:[…]
und Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern!“

Gegen diese Werbung ging ein anderer Rechtsanwalt, der ähnliche Dienstleistungen anbot, vor.

Landgericht Essen sah keine wettbewerbsrechtlich relevante Verletzung

Das Landgericht Essen sah in der Werbung jedoch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verletzung.

Insbesondere erkannte das Landgericht Essen keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften:

„Es gibt aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr), so dass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b I 1 BRAO verstoßen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2006 – 2 U 134/06 – Rn. 28, NJW 2007, 924; Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 22.11.2006 – II AGH 40/06 – Rn. 19; Anwaltsgericht München, Urteil vom 01.02.2010 – 3 AnwG 51/09, anders noch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.07.2002 – 5U 96/02, von der Klägerin angeführt, aber zur alten Rechtslage ergangen).“

Filesharing in Wohngemeinschaft – AG Bochum zur Haftung

Das Amtsgericht Bochum erteilt mit Urteil vom 16.04.2014 urheberrechtlichen Filesharing Abmahnungen eine Abfuhr.

Das Amtsgericht Bochum entschied, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses nicht haftet, wenn Dritte in einer Wohngemeinschaft berechtigterweise Zugang zum Internet hatten und der urheberrechtliche Verstoß durch diese Personen stattgefunden haben kann.

Das Gericht führt dazu aus:

„Der Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.

Ein solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.
Dies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.
Die Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.
Darüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.“

Derzeit weisen Gerichte immer wieder Klagen wegen angeblicher Nutzung von Tauschbörsen und Filesharing zurück. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend fortsetzt.

Kann ein Patentinhaber Wettbewerber sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung AZ: I ZR 43/13 dazu Stellung genommen, ob ein Patentinhaber bzw. ein Nutzungsrechtsinhaber in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Händler stehen kann.

Die Klägerin des vom Bundesgerichtshofes entschiedenen Falles ist eine Nutzungsrechtsinhaberin eines europäischen Patentes über die Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall für Uhren, Uhrenteile und Schmuck, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Die Beklagte handelte mit Schmuck und bewarb Edelstahlketten mit der Werbeaussage „nickelfrei“. Die Ketten enthielten jedoch einen Nickelanteil.

In diesem Zusammenhang musste der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die Parteien im Sinne von § 2 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Dies war fraglich, da die Klägerin als ausschließliche Nutzungsrechtsinahaberin keinen eigenen Handel betrieb und somit nach der bisherigen Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsvehältnis vorlag.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun modifiziert und folgendes ausgeführt:

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wettbewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25).

Neues Verbraucherrecht in Kraft

Heute tritt das neue Verbraucherrecht in Kraft. Unter diesem Link sind die Änderungen nachzulesen.